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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 3 · p. Seite 404

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 3
Article
Jüdisches Schulwesen [Rezension]
Date
1835-01-01
Page
Seite 404 (sequence 1)
Language
German
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40^ R e c e n s i o n e n. werden solle, wird nicht blos, wie der erste Artikel zu erweisen suchte, von dem naturgemäßen, freien Geiste aller Bildung und namentlich der Religion geboten und findet nicht blos in der Rücksicht auf den wahren Bestand derselben ihre Begründung, sondern es sind auch noch Rücksichten auf die praktische Sekte der uns hier beschäftigenden Frage, welche dieselbe unterstützen. Wir meinen hier nicht die Rücksicht auf die praktische Anwendung überhaupt, sondern haben blos die Verhältnisse und Bedürfnisse der jüdischen Gemeinden und ihrer Schulen km Auge. Auch sind es mehr die kleinern Gemeinden, welche hier zunächst beachtet zu werden verdienen, indem bei den größer» weniger Beschränktheit der Mittel Statt findet und es ihnen leichter ist, ihre Einrichtungen allen vorhandenen Bedürfnissen gemäß zu treffen. Nun könnte es aber scheinen, als müsse gerade die Beschränktheit der Mittel, welche bei den kleinern Gemeinden herrscht, gegen ^dke Errichtung besonderer Neligionsschulen streiten, indem durch dieselbe der Beitrag zu dem Unterhalte zweier Schulen nöthig gemacht werde (vergl. Nr. 1. S. 27). Auch möchte sich wohl die Bedenklichkeit erheben, daß durch die Beschränkung der jüdischen Lehrer auf den blosen Religionsunterricht die fähigem Subjecte sich leicht von diesem Berufskreise ausschließen dürften, weil derselbe zu klein sei und zu wenig ihre Kraft und Thätigkeit in Anspruch nehme, als daß sie hoffen könnten, daß er auch einen, ihnen genügenden, Unterhalt gewähren werde. — An und für sich zwar ist hier freilich nicht einzusehen, warum an solchen Elementarschulen, welche, ihrem Geiste nach, wirkliche allgemeine Volksschulen sind, nicht auch oft unter mehren Lehrern ein jüdischer angestellt werden sollte, der dann neben dem allgemeinen Unterrichte, den er ertheilt, für die Kinder seiner Religion den Religionsunterricht übernehmen könnte. Der Staat kann die Anforderung, daß Dieses geschehe (in welchem Falle ja sehr häufig die Bedenklichkeiten beiderlei Art mehr als gehoben wären), eben so wenig mit Recht zurückweksen, als die Ansprüche, welche die Verfasser der vorliegenden Schristchen, hinsichtlich der israelitischen Schule

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