Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1835
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die synagogische Zulässigkeit und Einrichtung der Confirmation
- Date
- 1835-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 2)
- Language
- German
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V. über die synagogische Zulässigkeit rc. 69 rnation nennt, und die ursprüngliche Bedeutung dessen, was wir eigentlich einführen wollen, kennen lernen. Der Ursprung und die Bedeutung der Confirmation erhellt aus Folgendem *): Behufs der Aufnahme in die christliche Kirchengesellschaft war ein dreimaliges Untertauchen in's Wasser, die Taufe, verordnet. Gegen Ende des zweiten Jahr- Hunderts taufte man schon Kinder. Der einfache Ritus ward bald durch mancherlei Gebrauche erweitert. Zu diesen Gebräuchen gehörte auch das Händrauflegen, welches die Bischöfe selbst verrichteten, vielleicht weil solches (nach Apostelg. 8, 14—21) als Spendung des heiligen Geistes, oder als alter Segnungsgebrauch betrachtet, vorzüglichen Werth hatte. Die Bischöfe aber, vermuthlich weil sie durch ihre übrigen Amtsgefchäfte oft verhindert, oder zu vornehm, oder zu bequem waren, um bei jeder Taufe sogleich bei der Hand zu sein, verschoben das, was ihres Amtes dabei war, zu einer ihnen gelegenen Zeit, so daß nach-und nach der Taufling das siebente, oder schon das zwölfte Jahr vor Vollziehung der Händeauflegung erreicht hatte. Solcherweise trennte sich die bischöfliche Verrichtung von der Taufhandlung, zu welcher sie gehörte, galt jedoch als Vollendung und Bestätigung derselben und erhielt eben dieserhalb den Namen Firmung, Confirmation ״quia in 110c omne jbaptismuni legitimum Cliristiaiiitatis nomine confirmatur Es ist aber keine Spur vorhanden, daß vor Ende des 16ten Jahrhunderts dieser consirmirenden Hände- *) S. fies. Flügge Geschichte der Confirmation.