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Menorah · 1931-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1931) · p. Seite 12

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Journal
Menorah
Volume
9 (1931)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1931)
Article
Die Juden in der Jurisprudenz
Date
1931-01-01
Page
Seite 12 (sequence 10)
Language
German
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12 MENORAH notwendige Folge der Abstraktion und Rationalisierung der Strafe war die Humanität. Die Tat rückte in den Hintergrund, der Täter in den Vordergrund. Mit diesem Einbruch des subjektiven Rechts war der Analyse und Psychologie der Weg frei. Mit der kriminalistischen Strafrechtsschule begann der Kampf um die Strafrechtsreforin; auch hier stehen jüdische Gelehrte in der vordersten Front der Reformfreunde8). Sie lenken ihre ganze Aufmerksamkeit auf den Täter, seine Motive und seine Umwelt, während die staatliche Auffassung von der Bestrafung der Tat mehr auf der Seite der Reformgegner vertreten wird. Den radikalsten Standpunkt im Lager der Reformfreunde vertritt der bekannte Berliner Verteidiger Dr. Johannes Werthauer in der kleinen Schrift: Strafbuchentwurf9). In dem Strafprozesse spielt sich ein geistiger Kampf ab; gegen den Angreifer steht ein Verteidiger, über beiden das Gericht. Es ist nach dem bisher Dargelegten durchaus erklärlich, daß der jüdische Mensch seiner inneren Anlage nach zum Verteidiger besser geeignet ist als zum Richter oder Angreifer. Zum Angreifer ist er ungeeignet, da ihm die Aktion weniger liegt als die Re-Aktion, zum Richter, weil er zu sehr psychologisch und gesellschaftlich anstatt normativ und staatlich eingestellt ist. Der jüdische Rechtsanwalt Dr. Bruno Weil sagt in einem Aufsatz über die Stellung der Rechtspflege zu Juden und Judentum10) zu diesem Problem: ,,Wir (Juden) sind auch kraft unserer ganzen inneren Anlage, im Staatsorganismus zur Verteidigung vielleicht besser qualifiziert als zur Anklage." Als das Ergebnis dieser Betrachtung halten wir fest, daß die Juden in der Jurisprudenz durchweg ihrer inneren Anlage und ihrem Wesen gemäß die funktionale Auffassung vom Staate und vom Rechte vertreten. Wenn ihnen auch die Fähigkeit zur Staatsbildung und zur Synthese mangelt, so ist ihr Beitrag zur Erkenntnis des Rechts und seines Wesens derart bedeutend, daß man auf dem Wege zur Erfassung des formal-funktionalen Rechts an der jüdischen Leistung nicht vorübergehen kann. A n m. c r k « ngen : l) Vgl. hierzu und zu dem folgenden: Jakob Fromer, Der Talmud. "Verlag Paul Cassierer, 19-20. -) Vgl. Auerbach, Die Prophetie, Jüdischer Verlag, Berlin 1920. 3) Theodor Herzl, Zionistische Schriften, ."Jüdischer Verlag, Berlin 1920. *) Hermann. Cohen, Die Religion der Vernunft aus den Quellen des Judentums, Leipzig löl9. 6) Franz Oppenheimer, Der Staat, Bütten & Loening. '•) Unter Kryptosoziologie oder geheimer Freirechtelei versteht Ernst Fuchs die Methode, welche sich der fr eire entliehen Mittel der Erkenntnis bedient, diese aber im. Gewände der normativen Auffassung verkündet. ") Philo-Verlag, Berlin 1929. 8) Z. B. Max Alsberg, neben anderen Arbeiten besonders die Philosophie der Verteidigung. 9) Hensel & Co., Berlin, J929. 10 In: Deutsche* Judentum und Rechtskrisis, Philo-Verlag, Berlin. 3927.

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