Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1931)
- Article
- Die Juden in der Jurisprudenz
- Date
- 1931-01-01
- Page
- 3 (sequence 1)
- Language
- German
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MENORAH IX. JAHRGANG JÄNNER/FEBRUAR 1931 NUMMER 1/2 DIE JUDEN IN DER JURISPRUDENZ Von Karl Fees In dem gegenwärtigen Zustand der Kultur unserer Welt stehen die Staaten als höchste Organismen der Völker nebeneinander. Bei der Betrachtung des damit notwendig staatlichen Rechts ist daher von dem Staate auszugehen. Der Staat ist Urform und Urfunktion der Gesellschaft. Wie die Einheit des Staates sich in den Erscheinungsweisen von Urform und Urfunktion der Gesellschaft dem Betrachter als die zwei Seiten einer Einheit darstellt, so stellt sich die Einheit des staatlichen Rechts den beiden Hemisphären entsprechend als formales und funktionales Recht dar. Die formale Rechtsauffassung geht von einer statischen Grundhaltung aus. Ihr Betätigungsfeld setzt ein Sein, einen Zustand (status-Staat) voraus, dem sie durch Normen die Richtung und die Formen seiner Entwicklung vorzeichnet. Man spricht deshalb auch von der statischen oder normativen Rechtsauffassung. Die funktionale Rechtsauffassung dagegen geht von einer dynamischen Grundhaltung aus; ihr Betätigungsfeld setzt ein Werden der Kräfte, eine Entwicklung voraus, aus welcher sie durch Beobachtung und Erfahrung die bei dem steten Gang der Entwicklung nur zeitlichen, nicht aber ewigen Gesetze und Formen erforscht und ableitet. Man spricht daher von ihr auch als von der dynamischen oder soziologischen Rechtsauffassung. Die statische und die dynamische Grundhaltung führen entsprechend ihrem Ausgangspunkt zu einer verschiedenen Auffassung über das Wesen und die Aufgabe der Rechtswissenschaft, Für die statische Rechtsauffassung hat die Rechtswissenschaft eine reflexive Aufgabe; sie hat nicht neues Recht zu schöpfen, sondern das richtige Recht zu finden. Dieser Aufgabe unterzieht sie sich vermittels der Methoden der Logik und der Konstruktion; man spricht daher auch von der konstruktiven Jurisprudenz. Eine ganz andere Aufgabe fällt der Rechtswissenschaft nach der dynamischen Rechtsauffassung zu; die Rechtswissenschaft soll neues Recht schöpfen, das heißt, keine reflexive, sondern eine konstitutive Aufgabe erfüllen. Aus dem Erleben und der Gestaltungskraft des Richters soll das Kunstwerk des neu geschöpften