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Menorah · 1928-11-01 · Heft 11-12 (November 1928) · p. 697

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
6 (1928)
Issue
Heft 11-12 (November 1928)
Article
Memorbücher
Date
1928-11-01
Page
697 (sequence 1)
Language
German
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vi. w k.imjkhc / \ik\ioiuh ciikk jn ostdeutschen Gemeinden, wie überhaupt in den Synagogen des sogenannten polnischen Ritus, bildet die „Secjenfeier'1 für Hingeschiedene einen wesentlichen Bestandteil des Gottesdienstes an gewissen Feiertagen. Wer einer solchen schon beigewohnt hat, weiß, mit welch tiefer Ergriffenheit die ganze Gemeinde an ihr teilnimmt, wie da reichliche Tränenströme vergossen werden, wenn die Trauergebete ertönen und eine lange Liste der V erstorbenen zu Gehör gebracht wird. In Süd- und Westdeutschland hat dieses Trauerritual niemals rechten Fuß lassen können; an Stelle von maskir neschomaus ist hier das vielleicht nicht minder eindrucksvolle mattnass jad getreten. Zwar war auch für die deutschen Gemeinden das Gedächtnis der Toten im Gottesdienst vorgeschrieben, und zwar von einzelnen Halaehisten recht eindringlich; insbesondere das Erwähnen der Märtyrer, die für unsere heilige Religion zu Zeiten der schweren Judenverfolgungen ihr Leben lassen mußten. Geblieben ist davon nichts als der av/ horaehamim, der in deutschen Gemeinden nur an den Sabbaten vor Schabuoth und vor tischoh b'aw gesagt wird und allenfalls die in den Machsorim angemerkte kurze stille Gedächtnisandacht an der erwähnten Mattnass jad-Feier. Wenigstens in den allermeisten Gemeinden. Nun war ein als minhag ganz präzis von religiösen Autoren gekennzeichneter gottesdienstlicher Brauch nicht so ohne weiteres zu umgehen. Und der in Mainz als Rabbiner lebende und unter dem Namen Maharil bekannte Rabbi Jakob Levi, dessen halbtausendjährige Totenerinncrungsfeier im vorigen Jahre (1927) begangen werden konnte, hat insbesondere für das Gedächtnis der Märtyrer ganz genaue Vorschriften erlassen. Seine Autorität aber ist für den minhag in süd- und westdeutschen Gemeinden bis heute unbestritten. Nun hat er in seinem erwähnten Ritualwerk angeordnet, daß in allen ,,deutschen" Gemeinden an den »Sabbaten vor Schabuoth und vor tischoh b'aw die in den blutigen Judenverfolgungen des ersten Kreuzzuges (1096) betroffenen Orte erwähnt werden müssen. Diese Verfolgung hatte vornehmlich die Gemeinden am Rhein, insbesondere Worms, Köln und Mainz, heimgesucht, und es waren sorgfältig hergestellte Listen der in diesen Orten damals gefallenen Juden überliefert. Für diese in erster Linie betroffenen Gemeinden war daher durch ihn der weitergehende minhag festgelegt, daß auch die in den Listen überlieferten Einzelmärtyrer namentlich zu erwähnen seien, während (wie bereits gesagt) in den übrigen ,,deutschen'4 Orten bloß die Ortsliste zu verlesen war. An Maharils klarer Vorschrift war nicht zu rüttein. Und so verschafften sich wohl alle, oder doch die meisten Gemeinden Abschriften genannter Ortslisten.

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