Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1928)
- Article
- Die Emanzipation
- Date
- 1928-11-01
- Page
- Seite 659 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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DIE EMANZIPATION 659 Beschwerden und Wünsche. Die neue Staatsregierung hielt sich für verpflichtet, das wiederholte Versprechen der Krone einzulösen und der Kammer einen auf uneingeschränkte Emanzipation abzielenden Gesetzentwurf vorzulegen. Aber der bereits von der Zweiten Kammer angenommene Entwurf wurde diesmal (am 16. Februar 1850) vom Reichsrat abgelehnt. „Nicht die Juden, nein die Christen sind noch nicht reif für die volle Emanzipation*\ so äußerte damals im Reichsrat der Präsident des protestantischen Oberkonsistoriums. Groß war die Enttäuschung und Erbitterung in den Gemeinden, aber das Banner der Hoffnung ließen sie nicht sinken. Die Regierung ihrerseits beschränkte sich darauf, die in Beziehung auf das bürgerliche Recht aus dem Mittelalter noch bestehenden Ausnahmegesetze, deren es in den verschiedenen Gebietsteilen nicht weniger als 77 gab, durch Gesetz vom 29. Juni 1851 aufheben zu lassen, aber das altehrwürdige Edikt blieb bestehen, wie ein unerschütterlicher Turm, ein Verkehrshindernis für die Juden. Gegen Ende des Jahres 1854 wurde den Kammern sogar ein rückschrittlicher Wahlgesetzentwurf vorgelegt, durch den die Juden von der passiven Wahlfähigkeit zum Landtag wieder ausgeschlossen werden sollten. Er blieb allerdings ohne Erfolg. Endlich nach dem anfangs 1859 erfolgten Sturz des „un volksfreundlichen" Ministers von der Pf ordten schien die Zeit der Erfüllung gekommen. Aber auch jetzt noch machten sich in höchsten Regionen Gegenströmungen geltend, die erst noch durch Aufwand moralischen Druckes und Gewichtes überwunden werden mußten. Ein Petitionssturm der Gemeinden au die Zweite Kammer brach den letzten Widerstand. Dem Einfluß des Ministers v. Neumayr gelang es „nach vielem Kraftaufwand", die Ermächtigung der Krone zu einer Zustimmungserklärung durchzusetzen. Der vom jüdischen Abgeordneten Dr. Ar nheim entworfene Antrag zur Aufhebung des Matrikelzwanges und der damit verbundenen Beschränkungen wurde von beiden Kammern mit Einstimmigkeit angenommen und durch Landtagsabschied vom 10. November 1861 gesetzlich sanktioniert. Eine Abordnung der Gemeinde Fürth überreichte dem König im Namen der „getreuen Untertanen jüdischen Glaubens" eine Dankadresse mit dem Ausdruck des Gelübdes, „daß wir fortfahren werden, mit unseren christlichen Mituntertanen in allen bürgerlichen und politischen Tugenden, in Treue gegen unsern allergnädigsten König und in Liebe zu dem gemeinsamen teuren Vaterlande redlich und mit ganzer Seele zu wetteifern". Die volle Gleichberechtigung im Staate erhielten die Israeliten — wenigstens auf dem Papier und von Rechts wegen — erst nach Anschluß Bayerns an den Norddeutschen Bund und an das neue Deutsche Reich durch die Reichsverfassung vom Jahre 1872.