Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 11 (November 1926)
- Article
- Die Hierosolymitanische Stiftung [Illustration]
- Date
- 1926-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M ENORAH IV. JAHRGANG NOVEMBER 1926 NUMMER 11 DIE HIEROSOLYMITANISCHE STIFTUNG (Ein Beitrag zur Geschichte der Palästinafürsorge) Von Dr. N. M. Gelber Trotz ihrer eigenen Leiden und Verfolgungen hatte die Judenheit der Galuth immer ein besonderes Interesse für das Schicksal ihrer Brüder in Erez Israel. In fast sämtlichen Gemeindeordnungen früherer Jahrhunderte finden wir Bestimmungen vor, die es, entsprechend der damaligen Möglichkeiten und Lebensbedingungen in Palästina, der Judenschaft zur Pflicht machen, für Palästina Geld zu spenden und die dortigen jüdischen Einwohner zu unterstützen. Besonders klar traten diese Bestrebungen in den Beschlüssen der jüdischen Gemeindeparlamente (Waad d'arba Arazoth) in Polen und Litauen hervor. So wurde beispielsweise in einem lithauischen Judenparlament vom Jahre 16231) beschlossen, daß es angesichts der traurigen Lage der Juden in Palästina Pflicht sei, jede Woche bei den einzelnen Genieindemitgliedern Spenden für Palästina zu sammeln. Zu diesem Zwecke wurden spezielle Funktionäre (Gabai anijei-Erez-Israel) eingesetzt. In einem anderen Beschlüsse wird betont, daß jede Gemeinde zwei solcher Funktionäre einzusetzen habe, die allein berechtigt wären, Gelder für Palästina entgegenzunehmen und diese gesammelten Beträge an den Gabai des Kreises und dieser wiederum an den Hauptsammler für ganz Litauen und Polen (nasi Erez-Israel) während des Zusammentrittes des Waad in Lublin abzuliefern. In einem späteren Beschlüsse wurde sogar den Synagogenvorständen zur Pflicht gemacht, bei dem Thoraaufruf die Spender aufzufordern, für die Armen in Palästina zu spenden, wobei der Synagogendiener die Pflicht hatte, den Spendenbetrag laut auszurufen. Es wurde auch unter anderem bestimmt, daß die für Palästinazwecke gesammelten Gelder alljährlich an die Hauptsammler abzuführen seien, da es den Gemeinden verboten sei, diese Gelder längere Zeit zu behalten. Sehr oft wurden, je nach der Lage der palästinensischen Juden, über Beschluß des Waad2) auch Sammlungen von Haus zu Haus, und zwar einmal wöchentlich veranstaltet. In diesem Falle war jede Gemeinde verpflichtet, zwei besondere Funktionäre zu bestimmen, die