Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1926)
- Article
- Grundlagen jüdischer Wohlfahrtspflege
- Date
- 1926-06-01
- Page
- Seite 368 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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368 MENORAH noch bis ins talmudische Babylonien hinein) ein Volk von Ackerbauern waren, dann aber auch daher, daß gerade in diesem Bezirk der religiöse Ursprung aller jüdischen Sozialregelung besonders deutlich wird. Der Grundsatz „Denn mein (Gottes) ist das Land"11) hat den Begriff des privaten Bodeneigentums von vornherein entwurzelt und nur eine Art Pacht vom Obereigentum Gottes ins Bewußtsein dringen lassen. Nach fünfzig Jahren sollte alles wieder in die Hand des eigentlichen Eigentümers zurückkehren, der nun die inzwischen entstandenen Ungleichheiten des Besitzes wieder aufhob und jedem das ursprünglich Seine zurückgab12). Dieses System neu-alter Güterzuteilung (im sogenannten „Jobeljahr"), das Gustav Landauer ,.den Aufruhr als Verfassung" genannt hat, lebte im Propheten Micha, als er seinem messianischen Völkerbund sofort das soziale Ideal einfügte: ,,Und ein jeder sitzt unter seinem Feigenbaum", und nicht minder in Maimonides, als er das jüdische System der Wohlfahrtspflege im Zusammenhang der Landgesetzgebung behandelte. Im einzelnen sieht nun dieses System etwa die folgenden Bestimmungen vor13): 1. Jeder Feldeigentümer ist verpflichtet, einen Teil seiner Ernte nicht selber einzubringen, sondern den Armen zum Abernten zu überlassen. Das Maß dieser Gabe beträgt mindestens ein Sechzigstel der bebauten Fläche, soll aber, unter Berücksichtigung der Größe des Feldes, der Zahl der Armen, des Ertragswertes usw., möglichst erhöht werden. (Ein Höchstmaß dafür existiert nicht. Mischnah, Peah, I, 1.) Ist die eine Hälfte des Feldes für den Eigentümer nutzlos, zum Beispiel beraubt worden, so bleibt die Bestimmung in sinngemäßer Einschränkung für die andere Hälfte bestehen. Das den Armen frei zu gebende Stück muß immer an einem bestimmten Platz, und zwar am Ende des Feldes gelegen sein — daher sein Name Peah-Ecke — um den Armen die Beschämung des Suchens zu ersparen und den Eigentümer nicht in die Versuchung zu bringen, sich oder andere zu betrügen. Ebenso wie der Ort sind auch die Zeiten des Sammeins festzusetzen: die Armen dürfen morgens, mittags und abends kommen, weil für die Kinder, die Greise, die Stillenden unter ihnen nicht alle Stunden passend sein könnten. Auf der anderen Seite müssen bestimmte Zeiten festgesetzt werden, damit sich der Vorgang vor der Öffentlichkeit der Armen abspielt und der Besitzer nicht etwa ihm persönlich bekannte Arme heimlich bevorzugen kann. Auch für den Fall eines Feldkaufes oder -Verkaufes ist Vorsorge zu treffen, daß die Peah den Armen nicht verlorengeht. 2. Jedem Eigentümer eines Feldes oder Weinberges ist es verboten, nach der Ernte noch Nachlese zu halten. Diese gehört den Armen und den Fremdlingen. Auch hiebei ist Rücksicht auf die zeitlichen Möglichkeiten der Armen zu nehmen und jede Protektion auszu- H) Lev. 25, 23. 12) Lev. Kap. 25. 1S) Für den minder Kundigen muß vielleicht zum Verständnis folgendes angemerkt sein: Maimonides sagt niemals etwas aus sicli heraus, vielmehr ist jede seiner Entscheidungen aus Bibel und Talmud zu belegen; und: seine Zusammenfassung hat Gesetzeskraft erlangt. Aus beiden Gründen dürfen wir sie hier als typisch für das Judentum vor und nach ihm anrufen.