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Menorah · 1925-06-01 · Heft 6 (Juni 1925) · p. Seite 126

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
3 (1925)
Issue
Heft 6 (Juni 1925)
Article
Rembrandts Bibel
Date
1925-06-01
Page
Seite 126 (sequence 4)
Language
German
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126 M E N O R A H REMBRANDT ABRAHAM LIEBKOST ISAAK Ein Jahr nachher erscheint das Blatt „Abraham bewirtetdie Enge 1". Dem Motiv der Mahlzeit im Freien entspricht der breit fließende Vortrag. Der Strich hat den sprunghaften Wechsel nicht mehr, Licht und Schatten stehen nicht mehr kämpfend, nicht schlagkräftig gegeneinander, sondern nur mit sanftem Nachdruck wird das Hellere — nirgend grell — von den warmen Dunkelheiten abgehoben. In diesen sonoren Wohllaut der Handschrift fügt sich die Szene vor der Haustür, das gastliche Beisammensein des Erzvaters mit den Gottesboten, das den Unterschied zwischen Irdischem und Himmlischem aufhebt und eine wahrhaft patriarchalische Gemeinschaft vorbringt, die gleicherweise auch den Knecht noch umfaßt. Wieder, wie im ersten Blatt dieser Reihe, in der „Verstoßung Hagars", spielt das Begebnis vor einer schrägen Bauwand, wieder öffnet sich zur Seite der Ausblick auf die Landschaft. Auch die Rückenfigur, die zur Tiefe leitet, fehlt nicht, über die Steinbrüstung lehnt der Knabe Ismael, den gespannten Bogen auf irgendein Wild im Talgrund gerichtet. Aber all das ist jetzt anders, ist mild und groß geworden. Mit dem Schildern, dem Schmücken und Illustrieren ist auch das Genrestück gewichen, an die Stelle der Novelle das Epos getreten. Ruhevoll und rein strömt der Gesang vom biblischen Hirten, trägt Stimmung und Weisheit des Alters, das nach ungezählten Beglückungen und Bitternissen den Hafen erreicht hat, wohin kein Sturm mehr dringt und die gerettete Seele in Frieden atmet. Ein Jahr zuvor: bewegtester Aufruhr — und jetzt: die Stille. Aber das ist kein Gegensatz mehr, ist nur wie das Branden und Ruhen des Meeres. Das Element ist dasselbe, nur seine Erscheinungen wechseln. Und so erklärt sich auch, nach so vielen intimen Beschäftigungen mit dem Thema, das neue Pathos. Nicht aus Überliefertem, sondern aus den vielen selbsterlebten Menschlichkeiten wächst es empor, um jetzt erst im reineren Sinne des Wortes biblisch zu werden. (Der Verfasser hat die Absicht, die biblischen Darstellungen Rembrandts in unserer Zeitschrift gelegentlich weiter zu verfolgen. Das soll nach einem vorgefaßten Plane geschehen und so werden, zu gegebener Zeit, auch die Handzeichnungen und Gemälde aus dem Kreise des Vaters Abrahams miteinbezogen werden. Die Red.) Von der Waisenfürsorge des altjüdischen Staates VON MARCUS COHN Die Waisen nehmen im jüdischen Rechtsleben eine bevorzugte Stellung ein, sie stehen unter dem besonderen Schutze der Gottheit und sind mit qualifizierten Menschenrechten ausgestattet; sie erfreuen sich ferner einer Fülle von Sonderrechten, indem sie von mancherlei Lasten befreit sind, die andere treffen, und Rechte genießen, die den übrigen Gliedern der Gesellschaft versagt sind. Zur Leistung von öffentlichen Abgaben waren die Waisen, sofern sie hiezu in der Lage gewesen sind, nur dann verpflichtet, wenn es sich um Steuern handelte, die von der Gemeinde festgesetzt worden sind, und nicht um freiwillige Beiträge. Besonders erwähnt werden im Talmud die Stadtmauer, zu deren Erhaltung auch die Waisen beizutragen haben; ferner werden genannt die Stadtpfähle, der Reiter und der Waffenhüter, das ist derjenige Beamte, der die Posten der Stadttore mit Waffen zu versehen und diese zu beaufsichtigen hat. Es muß jedoch auch bei diesen öffentlich-rechtlichen Pflichten besonders beachtet werden, daß die Waisen nicht benachteiligt werden sollen, denn für ihre Vertreter sowie für die Gesamtheit gilt der Grundsatz, von dem weiter unten noch zu reden sein wird, daß sie die Waisen nur berechtigen, aber in keiner Weise benachteilgen dürfen. Die Waisen können nur dann zu öffentlichen Abgaben herangezogen werden, wenn sie dadurch auch Vorteile erlangen. In der erwähnten Talmudstelle wird berichtet: „R. Papa legte die Steuer für die Grabung eines neuen Brunnens den Waisen auf. Da sprach R. Sesa, der Sohn des R. Ide, zu R. Papa: Vielleicht wird man nicht schöpfen können, das heißt vielleicht wird an dieser Stelle kein Wasser zu finden sein. Er antwortete ihm: Ich nehme von ihnen jedenfalls die Steuern an. Wird man schöpfen können, ist es gut, wenn aber nicht, gebe ich es ihnen zurück." Als Regel wird im Talmud aufgestellt: „Zu jeder Sache, von der sie einen Nutzen haben, müssen auch die Waisen beitrage n." Eine Fülle von Sonderrechten verleihen den Waisen eine eigentliche Ausnahmestellung im jüdischen Rechtsleben. Den Waisen gegenüber gilt das Recht der Grenznachbarschaft nicht. Haben die Waisen ein Grundstück gekauft, so sollen sie nicht belästigt werden, ein anderes zu suchen. Der Grenznachbar kann daher das Vorkaufsrecht, das ihm sonst nach jüdischem Rechte zusteht, nicht geltend machen. Die Waisen sind verpflichtet, ein Lösegeld zu zahlen, wenn ein in ihrem Eigentum stehendes Tier Schaden angestiftet hat (vgl. Ex. 21, 30) : sie, respektive ihre Vertreter haben nur die Entschädigung für den angerichteten Schaden zu leisten. Die Waisen haben, solange sie nicht urteilsfähig sind, nicht die Fähigkeit, rechtsgültig auf irgend welche Vorteile zu verzichten, weder auf ihr Eigentum, noch auf das Recht, eine Übervorteilungsklage geltend zu machen. Darum haftet auch kein Segen an dem Gute, das mit W a i s e n g e 1 d erworben wird. Einige Bestimmungen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung sollen sodann die Waisen vor Eingriffen allfälliger, väterlicher Gläubiger schützen. Da ist zunächst normiert, daß die unmündigen Kinder (das heißt unter 1 3 Jahren) sich den Eingriff auch solcher Gläubiger, die auf Grund von pfandrechtlich sichergestellten Schulden des Vaters gegen sie auftreten, nicht gefallen lassen müssen. Die Gläubiger müssen vielmehr warten, bis die Waisenkinder mündig geworden sind. Der leitende Gedanke dabei ist, daß möglicherweise die Gläubiger vom Schuldner bereits vor dessen Tode befriedigt worden sind und daß den Waisen vor ihrer Mündigkeit die Möglichkeit fehlt, dies nachzuweisen. Das Gericht als Vormund der Waisen kann jedoch ausnahms-

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