Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 2 (1924)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1924)
- Article
- Schiedsgericht
- Date
- 1924-10-01
- Page
- Seite 8 (sequence 1)
- Language
- German
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8 MENORAH RICHARD KOLA / SCHIEDSGERICHT Man könnte manchmal schier verzweifeln an dieser besten aller Welten, in der der momentane Ausblick auf alles so grau ist, wenn man nicht ab und zu daran erinnert würde, daß die böse Zeit und ihre Folgeerscheinungen es doch nicht zuwege gebracht haben, die Religion oder vielmehr die Sittenbegriffe der Religion aus den Herzen der Menschen herauszureißen. Es macht wohl keinen Unterschied, um welche Religion es sich handelt, denn die großen Grundwahrheiten sind in allen Religionen die gleichen: jede Religion des lebendigen Gottes ist gleichbedeutend mit der Religion des eigenen Herzens. Der Mann mit weitem Geist sieht in allen Religionen die Wahrheit, der Mann mit engem Geist sieht in ihnen nur die Unterschiede! In allen Religionen ist Gott der unendliche Geist des Lebens, der hinter jedem Ereignisse steht. In moralischer Beziehung gibt es nur eine Religion, die des anderen höheren Selbst, zu der der fromme Erdenpilger immer zurückfinden wird, auch wenn der Kampf ums Dasein oder um die eitlen Güter dieser Welt die Triebe seines niederen Selbst ausgelöst haben, Vcr einiger Zeit hatte ich Gelegenheit, die Macht der religiösen Empfindungen, die mit einer Eidesleistung verknüpft sind, an einem lebendigen Beispiel kennenzulernen. Die Begebenheit machte auf mich einen tiefen und nachhaltigen Eindruck, darum will ich sie erzählen, einfach und schmucklos, so, wie sie sich zugetragen. Ich war Laienrichter in einer Streitsache, die nicht vor dem ordentlichen Gerichte ausgetragen wurde, weil sich die Parteien auf ein Schiedsgericht geeinigt hatten. Das Forum, das zu urteilen hatte, bestand aus drei Richtern, die einen Obmann wählten; als Rechtsgelehrter fungierte der juristische Sekretär der Börsekammer. Das zu fällende Urteil war inappellabel, da sich beide Streitteile verpflichtet hatten, das Urteil des Schiedsgerichtes anzuerkennen. Es handelte sich um einen Streitfall, der an sich belanglos gewesen wäre, wenn die Differenzen nicht viele Millionen betragen hätten. Der Kläger behauptete, einen Schluß, das sind fünfundzwanzig Stück Staatsbahnaktien an der Börse von dem Geklagten gekauft zu haben. Das Geschäft sollte an einem Freitag stattgefunden haben; Samstag war das Geschäft kollationiert, das heißt mittels Briefes nochmals bestätigt worden, es stellte sich aber heraus, daß wohl der Kläger den Brief vorbereitet hatte, aber nicht der Geklagte. Eine Reklamation am Samstag vorzubringen wäre zwecklos gewesen, da sowohl der Kläger als auch der Geklagte den Sabbath heiligen und an diesem Tage kein Geschäft tätigen. Als man am Montag daranging, die Sache klarzustellen, betrug der Schaden infolge Steigerung des Aktienkurses mehr als fünf Millionen Kronen. Der Geklagte bestritt, die Papiere verkauft zu haben, und sagte, es müsse ein Irrtum seitens des Klägers vorliegen, der die Aktien vielleicht von jemand anderem gekauft habe, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnere. Da die Ausgleichsverhandlungen, die der Obmann nach Verlesung des Sachverhaltes einleitete, erfolglos blieben, mußte in die Verhandlung eingegangen werden. Zuerst erhielt der Kläger das Wort, ein armer Jude aus dem Osten, dessen wachsbleiches Gesicht von einem tiefschwarzen Vollbart eingerahmt war. Er hatte flehende, dunkle Augen, aus denen der ganze Jammer seiner verfolgten Rasse zu sprechen schien, und musterte angstvoll die Mienen der Richter, um sich über ihre Stellungnahme zum Streitfalle zu orientieren. Er verfocht seine Sache mit Überzeugung, schilderte detailliert den Hergang des bestrittenen Abschlusses und führte die Namen einiger Leute an, die Zeugen des Herganges waren. Die betreffenden Personen hätte er gleich mitgebracht, sie warten auf dem Gange. Er sei ein armer Teufel, die fünf Millionen überstiegen sein Barvermögen; wenn er nicht obsiege, sei er ruiniert. Nachdem der Kläger seine Sache mit so viel Eifer vertreten, wurde der Geklagte aufgefordert, sich zu äußern. Dieser war mit tadelloser Eleganz gekleidet, von kleiner Statur, hatte lebhafte Augen und war sehr beredsam. Er bestritt mit Entschiedenheit, den Abschluß getätigt zu haben. Es sei ihm natürlich nicht um das Geld zu tun, denn er sei ein sehr reicher Mann, aber Recht müsse Recht bleiben. Er schreibe jeden Abschluß sofort ein; wenn er etwas gemacht hätte, müßte in seinem Börsenbuch der Abschluß verzeichnet sein. Übrigens habe er ein glänzendes Gedächtnis, das ihn noch nie im Stiche gelassen habe, er müßte sich also an den Abschluß, wenn er zustande gekommen wäre, unbedingt erinnern. Er bedauere sehr, daß infolge der Enthaltung von Geschäften am Sabbath der Schaden ein so großer geworden sei, es tue ihm dies des Klägers wegen leid. Der Aussage von angeblichen Augenzeugen sehe er ruhig entgegen; er sei seiner Sache so sicher, daß er förmlich einen Eid auf die Richtigkeit seiner Aussage ablegen könne. Man wisse, daß er ein reicher Mann sei, und deshalb habe man sich ihn als Sündenbock ausgesucht. Es sei ihm natürlich nicht um das Geld zu tun, sondern nur um das Prinzip. Im übrigen sei er bereit, der Anregung des Obmannes zu folgen und einen Teil der Schadenssumme auf sich zu nehmen. Der Obmann griff die Bemerkung des Geklagten auf und fragte den Kläger, ob er mit einem Ausgleich zufrieden sei, indem er gleichzeitig anregte, daß der Geklagte zwei Drittel, der Kläger ein Drittel der Schadenssumme zahlen möge. Der Kläger verneinte. Er habe versprochen, keinerlei Ausgleich einzugehen. Ich griff zum ersten Male in die Verhandlung ein und fragte den Kläger: „Wem haben Sie das versprochen?" Er wurde verlegen und sagte: „Ich habe es versprochen." Ich wurde ungeduldig. „Das haben Sie schon einmal gesagt; ich weiß es. Aber ich möchte wissen: wem haben Sie es versprochen?" Er blickte hilflos vor sich hin und blieb stumm. Da sagte der Geklagte leise: „Er hat wahrscheinlich ein Gelübde getan." Der Kläger nickte und ein leichtes Rot färbte die fahlen Wangen. Die Verhandlung wurde fortgesetzt, die Zeugen einvernommen. Sie sagten belastend für den Geklagten aus, dieser bestritt ihre Glaubwürdigkeit. Der Obmann machte einen neuerlichen Vermittlungsversuch. Vergebens. Der Kläger lehnte jeden Ausgleich ab. Der Obmann sagte unwillig: „Wenn Sie sich nicht ausgleichen, so laufen Sie Gefahr, gemäß dem Urteile einen namhaften Teil des Schadens tragen zu müssen. Vielleicht kommen Sie bei friedlichem Übereinkommen besser weg." Der blasse Jude antwortete nicht gleich. Man sah, daß er einen schweren Kampf mit sich kämpfte. Es zuckte und wetterleuchtete in seinem Gesicht. Endlich stieß er die Worte heraus: „Ich habe es mir überlegt. Ich verzichte auf mein Recht und will mich verpflichten, die ganze Summe zu bezahlen, trotzdem ich nicht weiß, woher ich das Geld nehmen soll. Aber unter einer Bedingung: der Beklagte hat gesagt, er könne es beeiden, daß er sich nicht erinnern kann, mit mir abgeschlossen zu haben. Er soll schwören. Ich bin ein armer Teufel. Aber wenn er wirklich schwört, will ich alles zahlen." Allgemeine Spannung. Die Richter räuspern sich. Der Sekretär des Schiedsgerichtes blickt erwartungsvoll die Parteien an. Der Kläger zupft nervös mit der einen Hand an seiner Unterlippe, mit der anderen fährt er sich durch den Bart. Der Geklagte wird hochrot, in seinem Gesichte spiegelt sich ein innerer Kampf, den er anscheinend mit seinem besseren Ich kämpft, mit seinem höheren Selbst. Er kann sich nicht zu einer Antwort entschließen — und schweigt. Der Obmann sagt: „Der Eid ist ein Mittel, das nur in Ausnahmsfällen in Anspruch genommen wird. Hier ist keine strikte Ableugnung einer Tatsache, es scheint vielmehr Mangel an Erinnerungsvermögen vorzuliegen. Da die Parteien, deren Ehrenhaftigkeit außer Zweifel steht, sich nicht einigen können, werden sich die drei Richter zurückziehen, um über den Schiedsspruch zu beraten."