Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1918-1919
- Issue
- Heft 7-8 (10.1.1919)
- Article
- Jüdisches Volkstum und deutsches Staatsbürgertum
- Date
- 1919-01-10
- Page
- Seite 156 (sequence 6)
- Language
- German
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154 dem wir uns lief verbunden fühlen. Aber wir haben, wie etwa die Bayern oder Sachsen, neben den allgemeinen Gemeinsamheiten noch rationale Sonderwünsche, die ßich im Leben der jüdischen Gemeinde, in der jüdischen Erziehung, in der Stellung zu politischen Parteien, die unsere Lebensgrundlagen antasten, darstellen. Wir wollen nicht, daß allmonatlich .viele Juden, und oft sehr wertvolle, unserer Gemeinschaft verloren gehen — aber dagegen kann uns niemand holfen als wir selbst. Wir möchten jüdische Altertümer erhalten, jüdisches Wissen verbreiten, dem jüdischen Kinde frohe Würde und freie Menschlichkeit mitgeben. All das können nur wir, oder am besten wir. Und darum bekennen wir uns als deutsche Juden, als Glieder des jüdischen Volkes. Dies, das Bekenntnis, ist die Bedingung, die not tut, wenn wir unseren beiden Bindungen gerecht werden wollen, ohne die an du* deutsche Volk zu beeinträchtigen. Ehrlichkeit des politischen Wollens ist das oberste Gesetz harmonischen Zusammenlebens und der Einheit. Das deutsche Volk hat ein Recht darauf, zu wissen, wie wir zu ihm stehen. Darum fordern wir jeden deutschen Juden, der die Bindung zum jüdischen Volk in seiner Seele empfindet, zu diesem Bekenntnis auf. Die Form solchen Bekennens ist in diesem Zeitalter die Organisation. Die Organisation, welche zu diesem Zwecke geschaffen wird, ist der Kongreß der deutschen Juden, der alle Juden Deutschlands umfassen soll, "die sich zu diesem jüdischen Volkstum bekennen. Trennung von Kirehe und Sia&t Von Rabbiner Dr. Dienemann, Ratibor. fj|p^?ie beabsichtigte Trennung von Kirche und Staat muH ^föl>y§ naturgemäß auch an die bisherigen Grundlagen der jüdischen Gemeinden rühren. Wenn auch eine der wichtigsten Folgen der Trennung, der Fortfall der Staatszuschüsse, für sie,, weniges tens in Preußen, nicht in Betracht kommt, und der Fortfall der Beihilfen zum Religionsunterricht keinen Lebensnerv träfe, immerhin ist es bei einer Neuordnung des Kirchenwesons notwendig, sich Rechenschaft davon abzulegen,, was für Veränderungen in dem bisherigen Aufbau und Bestände der jüdischen Gemeinden eintreten können, und, wenn es tatsächlich zur Trennung kommt^ welche Iforni der Trennung für uns am erwünschtesten wäre. Vorausgeschickt sei dem Ganzen die eine grundsätzliche Erwägung: Wenn der Staat zur Trennung von der Kirche , schreitet, so müßte die Folge sein, daß er aufhört, im Umkreise seiner Betätigung irgend etwas von dem Bekenntnis des Bürgers abhängig zu machen, und daß diese Wirkung der Trennung in der Richtung unserer Wünsche liegt, bedarf wohl erst keiner Erwähnung. Welches war bisher, von Einzelheiten abgesehen, der Rechtszustand? Der Staat verpflichtete jeden, der durch Gebürt zur katholischen,^ evangelischen oder jüdischen Religion gehörte, der Religionsgemeinde seines Wohnorts anzugehören, es bedurfte keiner Willen?-