Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1917-1918
- Issue
- Heft 12 (25.3.1918)
- Article
- Soziologische Tagebuchblätter
- Date
- 1918-03-25
- Page
- Seite 285 (sequence 2)
- Language
- German
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265 Entwurfes, die internationale Kontrollkommissionen und einen internationalen. Nationalitätengerichtshof vorsahen, ausgeschieden. Auch liier gebührt das Verdienst, eine wenn nicht sofort akzeptable, so doch diskutable Grundlage späterer Verhandlungen geschaffen zu haben, den beiden Vertretern der Mittelmächte, dem Österreicher L a u n und dem Vortreter Ungarns, Prälaten Monsignore Gießwein. Der Kohtsche Entwurf knüpfte ausdrücklich an die von Österreich- Ungarn bereits eingeführte Regelung des Minoritätsrechts an; die wichtigsten Paragraphen der endgültig angenommenen, von Laim bearbeiteten Fassung lauten folgendermaßen: Art. 1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, jeder Rasse, die einen Teil ihrer Bevölkerung bildet, die Freiheit zu lassen, ihre Nationalität und Sprache zu pflegen. Art. 3. Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, jeder nationalen Minorität die Freiheit zu gewährleisten, ihren Kultus und ihre Kirche unabhängig vom Staate selbständig (en propre), aber unter Wahrung der bestehenden Gesetze einzurichten. Art. 4. Der Staat hat jeder nationalen, durch ihre Sprache oder ihr religiöses Bekenntnis unterschiedenen Minderheit ihren nationalen Unterricht zu gewährleisten. Unter der Bedingung, daß sie eine genügende Anzahl von Schülern aufweist, kaim eine solche Minderheit ihre eigenen Schulen, und zwar sowohl Primär- und Sekundärschulen, wie auch Gymnasien und Universitäten errichten. Art. 5. Die nationalen Minoritäten, die selbständig ihr Schul- und Kirchenwesen organisieren, sollen das Recht haben, zu diesem Zwecke einen eigenen Vertretungskörper zu wählen und für die Unterhaltung ihrer Institutionen Steuern zu erheben. Art, 2 handelt von der Gleichheit aller vor dem Gesetz, unabhängig von Abstammung, Nationalität und Konfession. Art,. 6 verpflichtet jeden Vertragsstaat, nationale Kataster zu schaffen, die die Grundlage der nationalen Kultus- und Unterrichtsorganisationen und der ö f f e n t - liehen Wahlen sein sollen, und Art. 7 bestimmt, daß die Minoritäten von Beamten regiert werden sollen, die ihre Sprache verstehen, und daß alle Gesetze usw. in ihre Sprache übersetzt worden sollen. Sehr-interessant ist die Nutzanwendung, die Laim macht. Er hält es für das wohlverstandene Interesse der Mittelmächte, sich dieser außerordentlich volkstümlich gewordenen Gedanken aufrichtig zu bemächtigen, um gegenüber dem als Pazifismus maskierten heuchlerischen Imperialismus vieler Führer und Schriftsteller der Ententemächte für sich Kulturpropaganda großen Stils zu betreiben und namentlich die Herzen der Neutralen zurückzugewinnen. „Wir angeblich so undemokratischen Deutschen können mit Stolz darauf weisen, daß die einzigen, zwei Verfassungen der Welt, welche nationale Gleichheit und Freiheit verwirklicht haben, nämlich dio schweizerische und die österreichische, im wesentlichen deutsche Schöpfungen sind" (p. 17). Laun hätte hinzufügen können, daß auch die Theorie des Minoritätenschutzes wie seine Praxis fast durchaus deutsch ist; hier steht der Name K a r i K e n n o r weit im Vordergrunde.