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Neue jüdische Monatshefte · 1917-12-25 · Heft 6 (25.12.1917) · p. [Seite]

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1917-1918
Issue
Heft 6 (25.12.1917)
Article
Der preußische Rabbiner
Date
1917-12-25
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Zeitschrift för Politik, Wirtschaft und Literatur in Ost und West Erscheint zweimal im Monat unter Mitwirkung von Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. Hermann Cohen / Alexander EÜasherg Dr. Adolf Friedemann / Geh. jusiizrai Dr. Eugen Fuchs Prof. Dr. Franz Oppenheimer ttMirMtititiitriitiMirtiiiiiirti!ititiii):itftii»iti}Mtt«trifitttttrtiiiiitrinf«ii]tittiirMiiiiiiitriiittriitttirtiiiiMiiiiMtiiiTiiiiiti ti MitiiitiiMiiii^rtittt it ti lfiititttiitfitM it IL Jahrgang . 25. Dezember 1917 Kefi 6 imitiiiitmiitiiMtimiimmmtimimmiiiitiiim Diese Zeitschrift ist ein offener Sprechsaal für Jedermann. Für den Inhalt der Artikel übernehmen die Autoren selbst die Verantwortung ■MgwanwiM'u&miiiaj^ Der preußische Rabbiner Von Dr. Felix Gold mann, Leipzig SfS?echtlich ist das Judentum eine 'religiöse Gemeinschaft, und äfesM den einseinen Juden betrachtet der preußische Staat als einen tSJIÖfe nur durch sein religiöses Bekenntnis von den übrigen Bewohnern des Landes unterschiedenen Staatsbürger. Das Gesetz aber, das die Verhältnisse der Juden regelt, hat wenigstens insofern einen nationalen Zug, als es den religiösen Charakter der Gemeinden gänzlich vernachlässigt und es ihnen überläßt, ob sie überhaupt religiöse Institutionen schaffen und Religionsdiener anstellen wollen oder nicht1). Ks ist gewiß eine Ironie der Geschichte, die einem Satiriker reichen Stoff bietet, daß gerade die Laienführer in den preußischen Gemeinden, die sonst auch als die Führer im Kampfe gegen den jüdischen Nationalismus gelten, am eifrigsten gerade das Gebilde sorgsam zu erhalten trachten, das in einer Ausschaltung der Religion und des Rabbinern eine fast ideale nationale Verfassung darstellt. Darüber, daß das Judengesetz von 1847 ein ganz unglückseliges Gebilde ist, das als fast einziger Überrest vormärzlicher Gesetzgebungs- •kunsi. längst für den Untergang reif ist, herrscht nur eine Stimme. Und nicht an letzter Stelle unter den Gründen für diese Überzeugung steht die R a b bi n e r f r a g e. Das Gesetz kennt ihn überhaupt nicht und stempelt ihn dadurch zu einem bloßen Angestellten der Gemeinde, dessen Lage durch Privatvertrag geregelt wird. Noch schlimmer aber als die gesetzliche Entrechtung ist die oft zu beobachtende Tatsache, daß die Gemeinden sich an das Gesetz und seinen Wortlaut klammern und fast ängstlich davor zurückscheuen, in den Grenzen ihres Maeht- J) § 52 des Gesetzos vom 23. Juli 18-47 sagt ausdrücklich: „Dem Statute einer jeden Synagogengemeinde bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, ob Kultusbeamte angestellt . . . werden sollen".

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