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Neue jüdische Monatshefte · 1917-09-10 · Heft 23-24 (10.9.1917) · p. Seite 682

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 23-24 (10.9.1917)
Article
Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
Date
1917-09-10
Page
Seite 682 (sequence 2)
Language
German
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682 In Posen haben das aktive Wahlrecht nur die amtierenden Kahalsmitglieder, die 21 Zettel in die Urne hineinwerfen; aus ihnen werden 7 Wähler gelost. In 0 p a 16 w haben auoh die höchstbesteuerten neben den amtierenden Kahalsmitgliedern das Recht, die Vorwähler zu bestimmen; diese ernennen die Wähler und diese den Kahal. In Lemberg (und ganz Rothreußen) sehen wir laut dem im Jahre 1G30 in Kuliköw beschlossenen Statut sechs Wähler, die auf folgende Art gelost wurden: In die erste Urne legte man die Namen der Seniores, Tobhim und Kahalsräte hinein, in die zweite die Namen aller Kommissionsmitglieder und Beamten, in die dritte die Namen sämtlicher Steuerzahler, Man zog aus der ersten Urne 2 Namenzettel und schüttete den Rest der Zettel in die zweite Urne über, aus der man wieder 2 Zettel zog. Nun wurden alle übrigen Zettel in die dritte Urne übergeschüttet, und aus dieser wurden wieder 2 Zettel gelost. Das waren die 6 Wähler, die den neuen Kahal zu ernennen hatten31). In Litauen war eine analoge Wahlordnung. Der litauische Judentag in Pruzany hatte im Jahre 1628 beschlossen, daß die Seniores, boni viri und Räte, eventuell bis zur Zahl 12 durch die Mitglieder der Wohltätigkeits- (Spitalväter-) Kommission ergänzt, das Vorwählerkollegium bilden und durch geheime Abstimmung 5 Wähler wählen, die den ganzen Kahal ernennen sollen32). Eine noch einfachere Wahlordnung linden wir in Piotrowice (Gouvernement Mohilew) aus dem Jahre 1777. Die Narnenzettel der 6 Seniores und boni viri wie auch je eines Mitgliedes der Wohltätigkeitskommission und der Kontrollore wirft man in eine Urne, aus der nachher 3 Zettel gezogen werden. Diese drei sind die Wähler33). Wir sehen also überall die Tendenz, keinen liomo 7ioviis in den Kahal hineinzulassen, und dort, wo außer den amtierenden Kahaisfunktionären auch andere Bürger zur aktiven Wahl zugelassen wurden, zog man den Steuerzensus so stark in die Höhe, daß nur die reichsten in Betracht kamen. Das passive Wahlrecht war von jeher nur für diese vorbehalten; so durfte in einem K rotoschin nur derjenige, der 90 fl. Kahalsteuer zahlte (Jahr 1730), um ein Ehrenamt sich bewerben; in Lemberg mußte ein Kandidat für den eigentlichen Kahal 75 11., für eine Kommission 50 fl. Kahalsteuer zahlen (Jahr 1763), und in einer kleinen großpolnischen Gemeinde hatten zwei Familien das Recht auf zwei Senioratsstellen für ihre Angehörigen reserviert34). Trotzdem gibt es im XVIII. Jahrhundert in manchen Gemeinden so schwere 31) Bub er Salomo: Kirja Nisgaba. Annexa 18—20. 32) Pinax der Litauischen Judentage. Beschluß Nr. 1C0. 83) Dubnow: Kagalnije Ustawy 1. c. (Woschod 1891). 34) In manchen Gemeinden (Krakau, Lemberg) bestimmten die Wähler den ganzen Kahal mitsamt allen Kommissionen, in anderen (Posen) wurden nur die eigentlichen Kahalsmitglieder und die Richter von den Wählern bestimmt, wogegen die übrigen Funktionäre vom Kahal nachher ernannt wurden.

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