Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 23-24 (10.9.1917)
- Article
- Zur Schulfrage der Ostjuden
- Date
- 1917-09-10
- Page
- Seite 681 (sequence 11)
- Language
- German
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661 das unwägbar ist nach seinen Wirkungen und das wir dort im Osten öfter schmerzlich zu vermissen haben: die Erkenntlichkeit und Dankbarkeit. Denn die Judenschule — genauer die jüdische Volksschule —, die die guten Eigenschaften der alten Judenschule herübernimmt, ist nun einmal für das jüdische Volk die Pflegestätte jüdischen Geistes, die ihren Kindern eine Erziehung in Gottesfurcht und Sittenstrenge, in jüdischer Hoffnung und unverzagtem Idealismus verbürgt. Sic wird auch in Zukunft bleiben, was sie zu allen Zeiten für die Nachkommen des zweiten Tempels gewesen ist: ein unverletzliches Bollwerk und ein heiliger Hort nationaler und geistiger Eigenart. Und vielleicht wird mit. dem Geisteserbe der Vergangenheit vereint ein lebendiger Zukunftswille, doch die nationale jüdische Schule weiter ausgestalten, in der das Hebräische als Volks-, Umgangs- und Unterrichtssprache lebt. Ein jedes Volk von alter Kultur schafft sich seine eigene Schule seinen eigenen Lebensbedürfnissen zufolge nach inneren Gesetzen, und alle Maßnahmen oder Machtansprüche von außen können das Wachstum wohl hemmen, die hoffnungsvolle Entwickelung wohl dämpfen und schädigen, aber sie können nicht die Schule aus ihren Geistesgründen und Bildungsidealen entwurzeln und erfolgreich auf einen anderen Fruchtboden einpfropfen. Jüdischkeit — selbstverständlich Hand in Hand mit den Bedürfnissen des modernen Bildungswesens — ist der Geist der jüdischen Schule; ihre kennzeichnenden Formen aber sind die jüdische Sprache und die nationale Literatur: das Jüdisch-Deutsche, wenn es als die heutige Muttersprache der breiten Volksmassen auch in der Schule nicht entbehrt werden kann, vor allen Dingen aber das Hebräische als der altheilige, gemeinsame nationale Besitz. Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert Historische Studie von Prof. Dr. M a j e r B a 1 a b a n (Vierter und letzter Artikel) VI. Wahlordnung. 9Tg^r ahals wählen mußten in ganz Polen a 11 j ii h r 1 i c h am ersten ^lw\v 'Zwischentage des Pessachfestes durchgeführt werden. Sämtliche 3a@^ Kahalsstatuten verbieten kategorisch den Wahltag zu verschieben. Der Wahlmodus war in allen Gemeinden analog, es handelte sich überall darum, daß die alte herrschende Oligarchie am Ruder bleibe. In Krakau (Statut 1595, § 11 ss) versammelten sich nur die Seniores, boni viri und Kahalsräte, und ein jeder von ihnen warf in eine Urne einen Namenzettel hinein. Aus die Urne zog man 9 Vorwählcr, die einander nicht verwandt sein und auch nicht amtierende Seniores sein durften, und diese wählten unter sich oder auch außerhalb ihres Kreises 5 Wähler, die laut ihrem besten Wissen und Gewissen den ganzen Kahal ernannten. Die neuernannten Seniores mußten vom Wojewoden bestätigt werden. Schon im Jahre 1610 werden zu den Wahlen auch die höchsten Steuerzahler zugelassen.