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Neue jüdische Monatshefte · 1917-07-25 · Heft 20 (25.7.1917) · p. Seite 588

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 20 (25.7.1917)
Article
Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert
Date
1917-07-25
Page
Seite 588 (sequence 6)
Language
German
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588 Die Kahalsapotheker bezogen in Krakau im XVII. Jahrhundert 100—150 fl. jährlich für die den Armen gelieferten Arzneien, und Meuschen Glaser, der „Doktor für Bruchleidende", bezog die Woche 17 Groschen und hatte freie Wohnung im Eekdesch; Jentel die Bübe (Hebamme) hatte in Krakau im Jahre 1675 1 fl. monatlich. Das Gemeindespital (HeMesch) war zugleich Armenasyl, dessen Bewohner als Krankenwärter verwendet wurden. Daher die Identität der Bezeichnungen Krankenwärter und Hehleschmann und der Konkurrenzkampf der Hekdeschleute mit den Barbieren, der im Jahre 1660 durch einen Beschluß des Krakauer Kahals geschlichtet wurde. IX. Ein besonderes Kapitel innerhalb des Gemeindelebens bildet das Gericht. Wir müssen hier zweierlei Streitfragen unterscheiden: a) kriminelle, b) zivile. Die kriminellen gehören mit Ausnahme der Religionsübertretungen vor das Forum des Wojewoden resp. des adligen Judenrichters, die zivilen auch vor dasselbe Forum, insofern der Kläger ein Christ war. Streitfragen zwischen Jud' und JudJ werden nur von jüdischen Richtern (Dajjanim, sing. Dajjan) entschieden. Vom Urteil dieses Gerichts dürfte man nur dann an das adlige Judengericht appellieren, wenn der Wojewode in seiner „Judenordnung" es sich vorbehalten hat. [n Lemberg (XVII, Jahrhundert) entsagen sich die Wojewoden des appellativen Entscheidungsrechtes gegen eine ihnen von dem Kahal zu leistende Summe. Das eigentliche Judengericht besteht aus 3 Senaten (in kleineren Städten aus 1 oder 2), je 3 Mitglieder, von denen der erste Streitfälle bis 10 fl., der zweite bis 100 und der dritte mit dem Rabbiner an der Spitze alle höheren entscheidet. Die Richter erhalten Sportein und der Schreiber Schreibgeld von der Abschrift des Urteils für die Partei. Der Instanzenweg der Prozesse: Der König (Judicium assessorude) III Der Wojewode (Judicium domini palatini) II n ry -uxj t"\ *• . t Der adlige Judenrichter Das Gericht der Dajjanim I mit JfldBeisitzern l (Jud> contra Jud>) (Kläger Chrisfc _ Angeklagter Juäe) In Privatstädten war das Dominikalg'ericht des Erbherrn die höchste Instanz für alle Bürger, somit auch Juden. (Vierter Artikel folgt) Der Talmud und das Ghetto*) , Von M. J. bin Gorion Jer Talmud ist die geistige Burg der Juden, in der sie sich seit Jahrhunderten verschanzt und in der sie sich häuslich eingerichtet haben. Er ist kein einziges, nach einem Plane angelegtes, Werk, sondern er bildet eine Reihe von Werken, die ineinander verschlungen sind, von denen aber auch eins das andere abschreibt *) Aus einer Sammlung „Vom östlichen Judentum".

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