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Neue jüdische Monatshefte · 1917-04-25 · Heft 14 (25.4.1917) · p. Seite 422

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 14 (25.4.1917)
Article
Die Emanzipation der Juden in Rußland
Date
1917-04-25
Page
Seite 422 (sequence 2)
Language
German
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422 sorische Regierung zu einem unverzüglichen Erlaß betreffend dio Rechte der Volkssprachen zu veranlassen. Gleichgeachtete Schritte seitens der anderen nationalen Gruppen dürften bevorstehen. L. R. 2. J>er Erlaß der provisorischen Regierung „Ausgehend von der unerschütterlichen Überzeugung, daß in einem freien Lande alle Bürger vor dem Gesetz gleich sein müssen und daß keines einzigen Bürgers Gewissen sich bei der Beschränkung der Rechte der einzelnen Bürger auf Grund ihrer Religion oder Abstammung beruhigen kann, beschloß die provisorische Regierung: Alle bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Rechte der rußländischen Bürger, die durch die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Religion, Konfession oder Nationalität bedingt sind, werden hiermit aufgehoben. In Übereinstimmung damit werden abgeschafft: alle Gesetze und Erlässe, die im ganzen russischen Reich ebenso wie in seinen einzelnen Provinzen bestehen und auf Grund der Zugehörigkeit der rußländischen Bürger zu der einen oder anderen Religion, Konfession oder Nationalität irgendwelche Beschränkungen feststellen bezüglich: 1. des Wohn- und Bewegungsrechtes, 2. der Erwerbung von Eigentum und Besitz aller Art mobiler und immobiler Güter, ebenso wie ihres Besitzes, Genusses und ihrer Verwaltung, ihrer Verpfändung und Inpfandnahme, 3. aller Art Beschäftigung mit Handwerk, Handel und Industrie, einschl. der Bergindustrie und der Beteiligung an den staatlichen Unternehmungen, Lieferungen und öffentlichen Auktionen, 4. der Beteiligung an Aktien- und anderen Arten von Gesellschaften und Genossenschaften für Handel und Industrie und der Bekleidung von allen besoldeten und unbesoldeten Ämtern in diesen Gesellschaften und Genossenschaften, 5. der Anstellung von Dienstpersonal, Handelsangestellten, Gehilfen^ Arbeitern und Lehrlingen, 6. der Bekleidung von Staatsämtern, sei es zivilen, sei es militärischen, der Ordnung und Bedingung für die Beförderung, der Beteiligung an den Wahlen zu den Einrichtungen der lokalen Selbstverwaltung und aller Arten anderer öffentlicher Institutionen, der Bekleidung aller Arten von Ämtern gemäß allen staatliehen und öffentlichen Gesetzen und der Erfüllung aller mit diesen Ämtern verbundenen Verpflichtungen, 7. des Eintritts in alle Schulen, in staatliche, öffentliche und private, der Absolvierung und des Genusses von Stipendien, ebenso wie der Beschäftigung mit Unterricht und Erziehimg. 8. der Ausübung der Vormundschaft, der Kuratel und des Amtes eines Geschworenen, 9. der Benutzung einer andereny nichtrussischen Sprache bzw. eines Dialektes in der Korrespondenz der privaten Betriebe, beim Unterricht in allen privaten Lehranstalten und in der geschäftlichen Buchführung." (Es folgt die Aufzählung von etwa 365 Gesetzen, Erlässen und Verordnungen, die auf Grund des Erlasses außer Kraft gesetzt werden.) „Die Kraft aller bis zur Veröffentlichung dieses Ediktes von zivilen oder militärischen Behörden ergangenen administrativen Erlässe, auf Grund deren die Ausübung irgendwelcher Rechte infolge der Zugehörigkeit zu einer Religion, Konfession oder Nationalität beschränkt wurde, erlischt. Die Kraft dieses Ediktes dehnt sieh auf die entsprechenden Beschränkungen aus, die für die Ausländer der nicht gegen Rußland kriegführenden Staaten im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Religion, Konfession oder Nationalität bestehen. Dieser Erlaß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.44 21. März (3. April) 1917. Ministerpräsident: Fürst Lwow. Justizminister: A. K e r e n s k i.

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