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Neue jüdische Monatshefte · 1917-04-25 · Heft 14 (25.4.1917) · p. Seite 407

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 14 (25.4.1917)
Article
Deutschtum und Judentum
Date
1917-04-25
Page
Seite 407 (sequence 7)
Language
German
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407 Schließlich aber greife ich noch einmal auf die Einschränkungen aller solchen Thesen zurück, die ich anfangs zu machen versucht habe. Im Grunde genommen kann man auf völkerpsychologischem Gebiete nur wenig generalisieren. Die Prüfung und Entscheidung des Einzelfalles auf Grund von Lebenserfahrung, Menschen- und Sachkenntnis ist die brauchbarere und entscheidendere Methode. Der Kahal in Polen im XVI. bis XVIII. Jahrhundert Historische Studie von Prof. Dr. M a j e r B a 1 a b a n Wie und warum ist der Kahal entstanden 2*|^^^er Kahal ist eine jüdische Gemeindeorganisation, welche, gemäß dem J ^r V0Q der Staatsverwaltung eingeräumten Rechtsausmaß, eine größere oder eine kleinere Gewalt besitzt. Der Staat räumt der jüdischen Gemeinde die Rechte nicht immer zielbewußt ein, in vielen Fällen bleibt im Staatsgesetz eine Lücke, in die das Judenrecht eindringt und dadurch das Gefüge der Staatsverwaltung ergänzt. Je ungenauer und lückenhafter das Staatsgesetz, um so größer der Spielraum für das Judenrecht und desto weiter die Judenautonomie. Somit bildet das Staatsrecht den Rahmen und das äußere Grenzgebiet des Judenrechts, und daher müssen wir die Staatsgesetze eines Landes kennen, wenn wir die Entwicklung der Judenautonomie verstehen wollen. Schon in Frankreich und in Deutschland, wo im XI. und XII. Jahrhundert große Judengemeinden waren, wurden vom Stadt- oder Landrecht die Grenzen der jüdischen Gemeindeverwaltung bestimmt. So hatten die Juden in Zürich überhaupt keine eigene Behörde und waren eidlich verpflichtet, alle ihre Streitigkeiten vor dem Stadtrichter auszutragen. Jn Nürnberg wurde der Judenrat vom Stadtrat ernannt und dieser durfte mitsamt dem Judenmeister nur in rein religiösen Fragen eine Entscheidung treffe«. In Köln a./Rh. dagegen hatten die Juden eine weite Autonomie; sie wählten ihre Senioren und ihren Judenbischof, dem das Judenkapilel zur Seite stand. Der Judeubischof mitsamt seinem Kapitel sprach Recht sogar in Streitfüllen zwischen .knien und Christen. Quellen und Literatur: Gumplowicz, Ludwig: Polnische Gesetzgebung betreffs der Juden cpoln.). Krakau 18(37. Perl es: Geschichte der Juden in Posen. Breslau 1805. Wettstein: Kadmonijoth mi-Pinaksioth jschanin. Krakau 1892. Dubnow: Kahalsgesctzo vom Endo des 10. zum Endo des 18, Jahrhunderts (russ.). Woschod, Petersburg 1892. Feilcho nfeld: Die innere Verfassung der jüd. Gemeinde in Posen im XVII. und XVIII. Jahrb. Zeitschrift d. bist. Ggs. f. d. Provinz Posen 1890. Seh orr, M.: Verfassung der Juden in Polen (poln.). Lemberg 1899. Schorr, M.: Die Juden in Przcmysl. Lemberg 1903. Balaban, M.: Die Juden in Lemberg an der Wende des XVI. und XVII. Jahrb. (poln.). Lemberg' 1900. Bai ab an, M.: Geschichte der Juden in Krakau und am Kasimir'l30-4—1868. Bd. I. 1801—1055 (poln.). Krakau 19.13. Ualaban.M.: Die Krakauer Judengeraeindcordnung aus dem Jahre 1595 und ihre Nachtrage (jüdisch - deutscher Text). Jahrbuch der jüd. - liter. Gesellschaft in

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