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Neue jüdische Monatshefte · 1917-03-10 · Heft 11 (10.3.1917) · p. Seite 325

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 11 (10.3.1917)
Article
Streiflichter über jüdische Religion und Wissenschaft
Date
1917-03-10
Page
Seite 325 (sequence 4)
Language
German
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325 Literatur frei genug gemacht, um das anscheinend Fremde als Eigenes wiederzuerkennen, zu schätzen und zu ehren. Die dogmatische Umgebung, in welche der prophetische Urgedanke eingehüllt worden ist, darf uns nicht abschrecken, noch von der Sympathie mit dem Grundgedanken fernhalten. Die Passion Christi ist in ihrem literarischen Urbilde das Leiden des Gottesknechtes. Und die Symbolik des Christentums ist daher ebenso genau das Leiden des Messias, wie das praktische Christentum in der sozialen Fürsorge zurückgeht auf die Sozialgesetzgebung des Mosaismus. Nur der Gegenstand des Symbols hat sich verändert. Der Prophet zeichnet im Knechte Gottes das Schicksal Israels. Aber der Rest Israels ist für sein messianisches Bewußtsein die ganze Menschheit, zu der Israel alle Völker vereinigen wird. In der Gestalt Israels ist es daher auch nur der Mensch, in dessen Leiden die Summe des, menschlichen Daseins gezogen wird. (Vgl. übrigens diese Monatshefte Nr. 5 und 6, besonders S. 135—138.) 000001300303 Umschau 00000000 Deutschland 1. Die Versagung der Anstellung eines jüdischen Lehrers an einer öffentlichen Volksschule in Königsberg hat berechtigtes Aufsehen hervorgerufen und zu neuen Erörterungen über die rechtlichen Grundlagen dieser gerade in Zeiten des Burgfriedens besonders auffallenden unterschiedlichen Behandlung der Juden geführt. Man braucht nicht nur den Grundsatz des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1869 anzuwenden, wonach die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter von religiösen Bekenntnis unabhängig ist, um zur Feststellung der Unzulässigkeit jener Maßnahme zu gelangen; sie findet auch in dem preußischen Gesetz über die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 keine Stütze. Seit dem Edikt vom 11. März 1812, das in Preußen die Emanzipation der Juden gebracht hat, waren sowohl die gesetzliche Regelung als auch die Verwaltungspraxis ständigen Schwankungen unterworfen. Die Befähigung zum Lehramt an allgemeinen Volksschulen, die das Edikt von 1812 den Juden gebracht hatte, entzog ihnen 10 Jahre später eine Kabinettsorder des Königs. Das Judengesetz von 1847 beließ es bei der Versagung, während die Verfassungen von 1848 und 1850 wieder gewährten. Trotz der Verfassung besagte eine Ministerialverfügung im Jahre 1869 noch, daß der christlich-konfessionelle Charakter der Volksschulen der staatebürgerlichen Gleichberechtigung vorgehen sollte. Erst die „liberale Aera" und das Kultusministerium Falk gestatteten die Anstellung von jüdischen Lehrern an den allgemeinen Gemoindoschulen, unterließen aber nicht die einschränkenden Hinweise auf die „lokalen Bedürfnisse" und darauf, daß solche jüdischen Lehrer in erster Linie jüdischen Religionsunterricht zu erteilen hatten. Diese 1875 ausgesprochenen Grundsätze haben immerhin die liberale Aera überdauert. Minister Bosse hat nach 1895 ihre Verbindlichkeit ausgesprochen; er stellt folgende Grundsätzo auf: „Wo wegen einer erheblichen Zahl jüdischer Kinder, die mit Ertheilung des Religionsunterrichts betrauten jüdischen Lehrer und Lehrerinnen als ordentliche Lehrer und Lehrerinnen angestellt werden, sind sie, wie bisher, zur Ertheilung des Unterrichts in anderen Fächern heranzuziehen. Ich trage Bedenken, in dieser Hinsicht bestimmte Vorschriften zu treffen, und die jüdischen Lchrpersonen, abgesehen von dem Religionsunterrichte, von dem Un-

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