Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 9 (10.2.1917)
- Article
- Streiflichter über jüdische Religion und Wissenschaft
- Date
- 1917-02-10
- Page
- Seite 256 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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. 256 Streiflichter über jüdische Religion und Wissenschaft 9. Betrachtungen über Schmollers Angriff. Von Hermann Cohen IL „Obrigkeitsstaat und Volksstaat, ein mißverständlicher Gegensatz. So überschreibt Schmoller selbst seinen Artikel (Jahrbuch, 40. Jahrg., Heft 4). Das ist auch unsere Meinung; wir wollen aber sehen, ob Schmoller den falschen Gegensatz richtig auflöst. Ein Buch von Hugo Preuß, „Das deutsche Volk und die deutsche Politik", beurteilt Schmoller neben einem Buche von Hans Delbrück. Er lobt und rühmt Preuß, aber mehr als seine Belobigung spricht für den Mann, was er von ihm anführt aus dieser Schrift, während er zugleich aus des Verfassers kommunaler Tätigkeit die Tendenz dieser Schrift beurteilen zu dürfen glaubt. „Er ist der Häuptling des Berliner kommunalen Freisinns geworden, der, sozial auf semitischer Millionärsbasis beruhend, unsere Hauptstadt mehr oder weniger beherrscht.'4 (S. 424.) Von dieser mit einer solchen Objektivität gewürdigten Persönlichkeit führt er nun aber aus dem vorliegenden Buche die Sätze an: „Wenn man Staatsbürger wegen ihrer Abstammung oder ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Gesinnung oder ihrer Betätigung in der Arbeiterbewegung von der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung ausschließt, so wird diese Rechtswidrigkeit doch nicht dadurch geheilt, daß man den wahren Grund der Ausschließung vorsichtig verschweigt. Die Unwahrhaftigkeit des Systems wird dadurch noch verschärft . . . denn es sind in der Regel nicht die nach Anlage und vor allem nach Charakter für das öffentliche Leben Geeignetsten, die sich um alle jene Ausschließungsgründe, henimzudrücken verstehen, und die deshalb von dem System mit Vorliebe ausgelesen werden/4 (S. 425;) Wer mit solchem Freimut schreibt, der ist in der „semitischen Millionärsbasis" nicht untergegangen, sondern hat sich sein soziales Herz und sein religiöses Gewissen offenbar bewahrt. Die wissenschaftliche Anerkennung kann daher durch die unfeine Hinweisung auf ökonomische Privatverhältnisse objektiv nicht herabgedrückt werden. Schmoller kann diesen Hieb gegen die Vergewaltigungspraxis in unserem Obrigkeitsstaat nicht parieren. „Ich verkenne nicht, daß in diesen Vorwürfen ein Teil von Wahrheit liegt: der jüdische Assessor, der sich taufen läßt, um gewisse Ämter zu erreichen, der jüdische Gutsbesitzer, der das gleiche tut, um in der Selbstverwaltung emporzukommen, ist sicher nicht der Beste seines Glaubens und seiner Rasso. Aber deshalb ist es doch entfernt nicht allgemein richtig, daß wir die Rechtsgleichheit unserer Verfassung gröblich verletzen, weil einzelne Ämter noch nicht jedem jüdischen ungetauften Bewerber erreichbar sind." Man bedenke, daß Schmoller den Obrigkeitsstaat vertreten will. Dennoch belastet er die Obrigkeit getrost mit der Ausführung von Rechtswidrigkeiten, und bestreitet in solchem Verfahren' eine Verletzung der Verfassung. Wie ist ein solcher Widerspruch zu erklären?