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Neue jüdische Monatshefte · 1916-11-25 · Heft 4 (25.11.1916) · p. Seite 111

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Journal
Neue jüdische Monatshefte
Volume
1916-1917
Issue
Heft 4 (25.11.1916)
Article
Streiflichter über jüdische Religion und Wissenschaft
Date
1916-11-25
Page
Seite 111 (sequence 6)
Language
German
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III Messianismus. Die Unheilspropheten, welche den Untergang des jüdischen Staates weissagten, sind zugleich die Heilspropheten, die in dem „Reste Israels" den „heiligen Samen" festhalten für das Gottesreich der Menschheit Das Heil der Menschheit allein ist im Prophetismus der letzte Sinn des Messias, den das „Licht der Völker" seinen Gott verheißen läßt Oder hätte etwa der Messias einen anderen Sinn? Hütte die messianische Idee einen anderen Inhalt? Ergibt sich aber etwa eine andere Bedeutung aus der letzten Gestalt, welche der prophetische Messias annimmt? Vom „Knechte Jahwes" soll die Fortsetzung handeln. Umschau öl) EO] 011IID 0303 [IQ flD Notizen zur Gemeindepolitik Deutschland. 1. Gemeindewahlrecht. Der vielumstrittene § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847,. der für die altpreußischen Synagogengemeinden die wichtigste VeVfassungsgrundlage bildet, hat wieder einmal Konfliktstoff zwischen einer jüdischen Organisation und der höchsten Staatsbehörde geliefert. Der Deutsch-Israelitische Gemeindebund hatte am 22. November 1915 bei dem Staatsministerium mit eingehender rechtlicher Begründung den Erlaß einer Notverordnung oder einer Deklaration des Staatsministcriums dahin beantragt, daß judischen Kriegsteilnehmern, die während ihrer Kriegsteilnahme mit der Entrichtung der Abgaben im Rückstände geblieben sind, daraus für die Wahlen während des Krieges und für die ersten Wahlen nach dem Kriege kein Verlust ihres aktiven Wahlrechts erwachsen sollte. Er hat vom Minister des Innern in bündiger Kürze den Bescheid erhalten, daß von der Herheiführung einer Änderung des § 41 abgesehen werden muß. Diese Antwort muß schon wegen der Form, in der sie erteilt ist, befremden. Auf eine von der größten jüdischen Gemeindeorganisation ergangene, tatsächlich und rechtlich motivierte Anregung dürfte man wohl einen begründeten Bescheid erwarten. In der Sache selbst, wird es schwer, irgendeinen praktischen Grund für die Ablehnung zu finden. Nachdem man im Reiche" den Kriegsteilnehmern weitgehendsten Schutz gegen Verfolgung mit Ansprüchen zivilrechtlichen Inhalts gewährt, nachdem man den Richtern ein Stundungsrecht zugebilligt und die Kriegsteilnehmer sogar von gesetzlichen und vertraglichen Rechtsverlusten als Folgen des Zahlungsverzuges befreit hat, hätte man ihnen wirklich auch das Gcmeindewahlrecht trotz Abgabenrückstandes ausdrücklich erhalten können. Daß der Minister des Innern es ihnen durch den Bescheid abgesprochen hätte, kann manwohl nicht annehmen. Er hat von Änderungen Abstand genommen: es ist also alles beim alten geblieben. Deshalb ist auch jetzt auf den alten gesetzlichen Zustand zurückzugreifen — und nicht, etwa auf die Rechtslage, wie sie in der Eingabe des D. J. G. B. auseinandergesetzt ist. Das Gesetz aber läßt die Möglichkeit, Härten gegen Kriegsteilnehmer zu vermeiden. — Der Verlust des Wahlrechts tritt nur bei denjenigen Mitgliedern ein, die „mit der Entrichtung der Abgaben im Rückstand geblieben sind", die also in Verzug geraten sind 1). Verzug setzt stets eine fällige Verpflichtung zur Zahlung voraus. Durch Stundung wird der Eintritt der Fälligkeit aufgehoben und damit zugleich der Eintritt des Verzugs verhindert. Wo die Gemeinde also die Abgaben vor Eintritt des Verzugs stundet, tritt kein Verzug und damit auch kein Verlust des Wahlrechts i) Vffl. hierzu meine Ausführungen im wVcrwaltunffsarchIv\ Band 2Sf Seite 2*r,H.

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