Neue jüdische Monatshefte
- Journal
- Neue jüdische Monatshefte
- Volume
- 1916-1917
- Issue
- Heft 1 (10.10.1916)
- Article
- Soziologische Tagebuchblätter
- Date
- 1916-10-10
- Page
- Seite 24 (sequence 3)
- Language
- German
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24 glorreichen Anfang sieh ansehließen wird — und dann werden mit den enterbten Landarbeitern Rumäniens und Rußlands auch die Juden dieser Länder frei aufatmen dürfen. 0000311000110 Umschau 100000000 Deutschland und Österreich. Aus dem Qemeindeleben. 1. Eine Anzahl preußischer Synagogengemeinden, insbesondere Berlin, stehen vor der Frage, ob des Krieges und des Burgfriedens ungeachtet jetzt Repräsentantenwahlen vorgenommen werden müssen. Nach der zwingenden Vorschrift des §41 des Judengesetzes von 1847 laufen die Mandate der Repräsentanten nach sechs Jahren ab, so daß Neuwahlen geboten sind. Von dieser gesetzlichen Notwendigkeitkann weder die Friedensliebe der Gemeindekörperschaften selbst noch das Entgegenkommen der staatlichen Aufsichtsbehörde eine Befreiung verschaffen. Auch das Gesetz vom 4. August 1014 über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen, von dem während des Krieges ein so überreicher Gebrauch auf Grund weitgehendster Auslegung gemacht wird, kann nicht helfen. Wollte man selbst schon annehmen, daß den Gemeindewahlen ein wirtschaftlicher Charakter zuzusprechen wäre, so kann man doch darüber nicht hinwegkommen, daß das Gesetz vom 4. August 1914 ein Reichsgesetz ist und deshalb nicht zur Abänderung preußischer Gesetze herangezogen werden kann. Für Preußen gibt es ein Notverordmmgsrecht nur auf Grund des Artikel 68 clor Verfassung. Danach können zur Aufreehterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes unter Verantwortlichkeit des gesamten Staatsroinisteriums in dringenden Fällen ohne den Landtag Verordnungen auch unter Abänderung der Gesetze erlassen werden. Die theoretischen Bedenken, die sich gegen die Anwendung dieses Gesetzes auf unseren Fall aufdrängen, sind praktisch dadurch beseitigt, daß am 20. Juli d. J. eine königliche Verordnung auf Grund des § 03 der Verfassung ergangen ist, die für die Mitglieder der Handelskammern die gesetzliche Amtsdauer verlängert. Damit ist der Weg auch zur Abänderung des § 41 des Judengesetzes für die Kriegszeit frei. Die Verordnung könnte dahin beantragt und erlassen werden „die Synagogengemeinden können durch Beschluß bestimmen, daß auf die im § 41 des Gesetzes vom 23, Juli 1847 festgesetzte Amtsdauer der Repräsentanten und des Vorstandes das Kalenderjahr 1010 nicht anzurechnen ist". 2. Die österrcichiche Regierung hat den Kultusgemeinden den Entwurf eines Organisationsgesetzes zur Äußerung unterbreitet, der acht Landesverbände, einen Reichsverband und als Vollzugsorgan einen Öborrat vorsieht. Ein näheres Eingehen auf diesen Entwurf und seine kritische Würdigung bleibt vorbehalten. Posen. Dr. Max Kollenscher. Polens 1. Die Unterrichtssprache In den jüdischen Schulen. Über die Unterrichtssprache in den Warschauer jüdischen Schulen bestimmte die bekannte Verfügung des Warschauer Polizeipräsidiums vom 14. Dezember 1015. In dieser heißt es: „Die Schulverwaltung wird dafür sorgen, daß die städtische Verwallung eine größere Anzahl jüdischer Schulen mit der Unterrichtssprache im Jargon, folglich im deutschen Dialekt, eröffnet. Dies ist unumgänglich nötig, da die Muttersprache der Mehrheit der jüdischen Kinder der Jargon ist. Dadurch wird die Verwaltung die Wünsche der breiten Schichten der jüdischen Bevölkerung berücksichtigt haben.4* Nunmehr liegt uns eine Verordnung des L o d z o r Polizeipräsidenten vom 0, August vor, in der die Frage