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Der Morgen · 1934-03-01 · Heft 9 (März 1934) · p. 523

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 9 (März 1934)
Article
Neugründung des Rechts [Rezension]
Date
1934-03-01
Page
523 (sequence 3)
Language
German
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Denn wie verschieden konnten solche Klauseln ausgelegt werden, auch wenn sie auf ein bestimmtes Ziel — man nehme z. B. das öffentliche Wohl — hinwiesen! Unter öffentlichem Wohl konnte jeder etwas anderes verstehen und deshalb nur allzu leicht versucht sein, es seinem eigenen gleichzusetzen. Wenn nun auch, solange es menschliche Schwäche gibt, diese Versuchung niemals ganz aufhören wird, so haben wir doch heute in der wiedergewonnenen Einheit unseres völkischen Denkens ein ganz bestimmtes Gefühl für solche Dinge. Wir können vielleicht nicht jeden Augenblick das öffentliche Wohl definieren, aber wir werden immer empfinden, in welcher Richtung es zu suchen ist. Wir haben ferner das Bewußtsein, daß es unter heutigen Verhältnissen nicht mehr so leicht möglich ist, „juristischkorrekt" auf Schleichwegen zwischen Paragraphen hindurch das wirkliche Recht zu umgehen. Man mag dieses Gefühl ein neues Naturrechtsgefühl nennen (wobei Naturrecht ja nicht mit dem Vernunftrecht der Aufklärung gleichzusetzen ist!), jedenfalls wirkt es zu mindesten naturrecht-ähnlich. Das übereinstimmende Denken eines großen Volkes in nationalen und sozialen Dingen wirkt richtunggebend wie ein Kompaß in sein Rechtslebcn hinein, so daß es ohne Rechtsunsicherheit auf manche Regelung von Einzelheiten verzichten kann. Es kann sein Recht großzügiger und weitherziger zugleich bauen, wenn sich vieles von selbst versteht. Denn eine solche Gesetzgebung erfüllt dann noch immer jene Hauptfunktionen des Rechts, welche, ganz einfach gesprochen, dafür zu sorgen hat, daß jeder weiß, woran er ist. Ja, sie kann dieses Wissen-woranman-ist sogar besser vermitteln als eine Ueberzeugung von einzelnen Rcchtsregeln. So weist die Wandlung des Rechts vom statischen Recht zum dynamischen Recht hin. Das ist zugleich echt deutsch und bedeutet im Grunde bereits die Überwindung der Rezeption des römischen Rechts, die so lange wie ein Alp auf unser Rechtslebcn gedrückt hat. Andere Völker haben fremdes Recht aufgenommen, es aber auch verarbeitet, man kann ruhig sagen, verdaut und so in den Kreislauf ihres Blutes aufgenommen, ohne daß es geschadet hätte. So übernehmen wir z. B. heute manches aus dem faschistischen Staatsrecht, aber nicht blindlings, nicht ohne es einzudeutschen — man denke nur an die grundverschiedene Haltung gegenüber der Idee der Selbstverwaltung, durch welche sich faschistisches und nationalsozialistisches Staatsrecht unterscheidet... Es war für unser Rechtsleben verhängnisvoll, daß in dem Augenblick, als die Rezeption vollendet war, die Einheit mittelalterlicher Weltanschauung dem deutschen Volk durch den Hader der Konfessionen verlorenging. Aufklärung und Liberalismus konnten ihm keine geistige Einheit und damit kein neues, wirklich deutsches Recht schenken. Heute ist die Stunde gekommen, in der sich auch diese langgehegte Sehnsucht einer Nation erfüllen kann. Gerade deswegen trägt aber auch die lebende Generation ungeheure Verantwortung gegenüber der Zukunft in dieser Zeit der Wandlung: sie hat die Aufgabe, nicht Eintagsrecht zu machen, sondern im Ringen um die geistige Einheit des deutschen Volkes das deutsche Recht zu schöpfen.'* 523

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