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Der Morgen · 1934-03-01 · Heft 9 (März 1934) · p. 522

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 9 (März 1934)
Article
Neugründung des Rechts [Rezension]
Date
1934-03-01
Page
522 (sequence 2)
Language
German
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Presseschau: Neugründung des Rechts Der Totalitätsanspruch des neuen Staates ergreift auch die Grundlagen des Rechtslcbens. Wie weit dieses Problem, fernab von aller spezifischen Facharbeit, Anliegen weitester Kreise des deutschen Volkes geworden ist, davon legen die immer wiederkehrenden Äußerungen der sich um die kulturelle Erneuerung des deutschen Volktums mühenden Schriftsteller Zeugnis ab. So schreibt über das Thema „Dem deutschen Volke ein deutsches Recht" Dr. Theodor S t e i m 1 e im Dezemberheft von „Deutschlands Erneuerung": „...Wie in Sprache, Sitte, Kunst und Kultur, so prägt sich auch im Recht der Grundcharakter eines Volkes aus... Das Recht ist ein Ergebnis des geschichtlichen Werdeganges eines Volkes, nicht das Ergebnis eines wissenschaftlichen Denkvorganges. Die Aufgabe der Rechtswissenschaft ist es lediglich, dieses Recht in Formen zu gießen und es in gewissem Umfang fortzubilden. So verschieden das Wesen und die geschichtliche Entwicklung der Römer und der Germanen waren, so verschieden ist demgemäß auch ihr Recht, namentlich in seinen tragenden Grundprinzipien ... So war auch die Rezeption des römischen Rechtes in Deutschland ein Unglück für das deutsche Volk. Vieie Schäden am deutschen Volkskörper, in seiner wirtschaftlichen und sozialen Struktur, verdanken wir der Herrschaft des römischen Rechtes. Die Entstehung und die kastenmäßige Abschlicßung der Besitzstände, die Klassenscheidung in unserem Volke, die wiederum der Marxismus zum Ausgangspunkt seiner zersetzenden Klassenkampf-Idee machte, der Bodenwuchcr, die Gegensätzlichkeit des Rcchtsbewußtscins zwischen den Juristen und dem Volk, alles das verdanken wir in erster Linie der Vorherrschaft des römischen Rechtes ... Die Tatsache, daß die deutsche Rechtswissenschaft am römischen Recht einst, methodisch juristisch denken lernte, ja daß die ganze zivilisierte Welt den Römern die systematische Rechtswissenschaft eigentlich verdankt, fällt, wie bereits J bering betont hat, gegenüber den Schäden, die das materielle römische Recht und der römische Rechtsgeist angerichtet haben, kaum ins Gewicht. Und es ist keine Rede davon, daß sich, das römische Recht heute unseren Verhältnissen assimiliert, daß es sich „nationalisiert" habe. Eine organische Verwachsung beider Rechte ist, tiefer besehen, wegen der Gegensätzlichkeit der tragenden Weltanschauungen unmöglich. Was wir heute noch als Recht in Deutschland haben, ist im wesentlichen römisches Recht, der Dualismus zwischen beiden Rechten hat zu einer Verdrängung des deutschen Rechtes geführt, hat aber nicht zu einer Verdrängung deutschen Rechtsgeistes führen können . . ." Ueber den Gegensatz von statischem und dynamischem Recht äußert sich Hans Liermann in der „Zeitwende" (Februar 1934) u. a. folgendermaßen: „Bisher fehlte die Einheit des Denkens. Deswegen waren weitgefaßte Gesetze in Gestalt von Generalklauseln, welche der Handhabung großen Spielraum ließen, immer eine an Willkür grenzende Gefahr. 522

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