Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 9 (1933-1934)
- Issue
- Heft 9 (März 1934)
- Article
- Zum Inhalt und Wesen des völkischen Staatsgedankens
- Date
- 1934-03-01
- Page
- 492 (sequence 5)
- Language
- German
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Kurt Wille: Zum Inhalt und Wesen des völkischen Staatsgedankens Der völkische Gedanke als Staatsgedanke So ins Mythische gesteigert, wird der rassevölkische Gedanke in der nationalsozialistischen Auffassung zum Staatsgedanken: der Staat soll nichts anderes sein als die politische Organisation des als Rassegemeinschaft begriffenen Volkes. Auf die Form dieser Organisation oder auf bestimmte von ihr zu verwirklichende allgemeine Werte kommt es letzthin nicht an, sondern nur auf die Erhaltung und Stärkung des durch gemeinsame Rasse verbundenen Volkes. Sic ist der letzte Wert, an dem sich der völkische Staat erweisen will und zu dessen Verwirklichung alles staatliche Leben neben seinen unmittelbaren einzelnen Zwecken beitragen soll. Mit dem Siege der nationalsozialistischen Revolution ist aus diesen) Staatsideal einer Partei der wirkliche Staatsgedanke des Reichs geworden. Als solcher bedeutet der völkische Gedanke mehr als nur eine theoretische Rechtfertigung einzelner staatlicher Maßnahmen und Gesetze. Er wirkt wie alle Ideale einer Gemeinschaft, die diese Gemeinschaft als solche mitformen, ja die einzelnen Gemeinschaftsglieder recht eigentlich erst zur Gemeinschaft verbinden, indem der ideale Wert gemeinsames Erlebnis aller Glieder wird. Als Staatsgedanke gestaltet er aus den Bürgern den Staat, indem er sie gemeinsam ihre Zusammengehörigkeit innerlich als Wert erleben läßt. Er läßt dabei zwar innerhalb der durch die Zusammengehörigkeit begründeten Volksgemeinschaft Unterschiede der persönlichen Tüchtigkeit und des verschiedenen Nutzens der Einzelnen für die Gesamtheit zu, wendet sich jedoch gegen alle Stammes-, Klassen- und Parteiengegensätze innerhalb des Volkes. Auf der andern Seite setzt der neue Staatsgedanke nicht die Zusammengehörigkeit aller Glieder des Staats voraus, sondern nur der durch Rasse verbundenen Volksgenossen innerhalb und außerhalb der Staatsgrenzen; sie sucht er gerade durch ihre nachdrückliche Abgrenzung von den rassefremden Staatsangehörigen innerlich besonders fest miteinander zu verbinden. So ist der völkische Staatsgedanke durchaus mehr als bloßer Antisemitismus; aber der Antisemitismus gehört zu ihm als selbstverständliche gedankliche Folgerung und als politisches Verwirklichungsmittel. Seinen rechtlichen Niederschlag hat der völkische Staatsgedanke noch nicht in einem allgemeinen und grundlegenden Verfassiingsrechtssatz gefunden. Wohl aber ist er in zahlreichen einzelnen Gesetzen zu bekanntem Ausdruck gelangt. Er ist also heute nicht nur politische Wirklichkeit, sondern auch Rechtsinhalt geworden. Als solcher ist er aber nach dem Willen des neuen Gesetzgebers auf die Einzelgebiete beschränkt, für die er ausdrückliche gesetzliche Festlegung erfahren hat. 492