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Der Morgen · 1929-12-01 · Heft 5 (Dezember 1929) · p. 482

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Journal
Der Morgen
Volume
5 (1929-1930)
Issue
Heft 5 (Dezember 1929)
Article
Juden und Araber in Palästina
Date
1929-12-01
Page
482 (sequence 7)
Language
German
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I. Die Klagemauer geheiligt durch mein Licht In dir ist die Stätle der Versammlung und der Auferweckung. Zu dir eile ich am Tage der Auferstehung, wie die Braut zu ihrem Eheherrn." x) Der jüdische Besitztitel. Es war umso unvorsichtiger, diese schwerwiegenden religiösen Elemente bei dem Klagemauerstreit nicht genügend zu beachten, als von einem nachweisbaren, juristisch einwandfreien jüdischen Besitztitel, auf den als Klagemauer bekannten Teil der westlichen Tempelmauer, nicht die Rede sein kann. Die Klagemauer, der schmale Platz davor, die Gebäude zur rechten und linken, die Wohnhäuser der marokkanischen Araber auf der Rückseite des Platzes sind Besitz des Wakf, d. i. Besitz der geistlichen mohammedanischen Behörden. Deshalb auch das Verlangen des Mufti als der höchsten religiösen Instanz, keinerlei Gegenstände bei den Andachten an der Klagemauer aufzustellen; denn nach mohammedanischem Gewohnheitsrecht gibt ein solcher Gegenstand, falls er nicht sofort entfernt wird, Anrecht auf weitere Aufstellung, ja, auf den dazu gehörenden Grund und Boden.2) Das rohe Eingreifen der englischen Polizei am Versöhnungstage 1928, um einen Trennungsschirm zu entfernen, die Proteste von jüdischer Seite, die baulichen Veränderungen im Klagemauerbezirk und die weiteren Vorgänge haben dem Streit die gefährliche Wendung gegeben. Irgendwelche juristischen Dokumente über jüdische Anrechte auf die Klagemauer bestehen also nicht. Die Behauptung vieler Reisender, man besitze einen alten Firman des Sultans, daß der Zutritt zu der Mauer nie versagt werden dürfe (So: Josef Schwarz, Das Heilige Land, Frankfurt a. M. 1802, S. 216; der — zweifelnde Titus Tobler, Zwei Bücher Topographie von Jerusalem, Berlin i853, Bd. I, S. 473; L. A. Frankl, Nach Jerusalem, Leipzig i858, S. 28; Victor Guerin, Jerusalem, Paris 1889, S. 222 und andere), ist leider unrichtig oder beruht auf Mißverständnis irgendeiner zeitlich erkauften Zulassung. Ebensowenig besitzen die Juden eine amtliche Urkunde aus der Türkenzeit, die ihnen die Aufstellung von Sitzbänken an der 1) Richard Hartmann, Der Felsendom in Jerusalem und seine Geschichte. Straßburg 1509. S. 7 mit weiteren lehrreichen Mitteilungen. Von wichtigen arabischen Originalwerken liegt das Geschichtswerk des Mudschir-Eddin (gestorben iö?-1) in einer von Henry Sauvairo verfaßten französischen Übersetzung vor. Pari? 187C. 2) Dazu: Alfred Wiener, „Der Papierschirm", Expreßausgabe des Berliner Tageblatt vom 8. September 1923. 33 481

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