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Der Morgen · 1929-04-01 · Heft 1 (April 1929) · p. 55

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
5 (1929-1930)
Issue
Heft 1 (April 1929)
Article
Der Gräberschutz im römischen und im älteren deutschen Reich
Date
1929-04-01
Page
55 (sequence 6)
Language
German
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Der Gräberschutz im römischen und im älteren deutschen Recht Laetare, i4- März 1507, wurden die Juden durch ein Mandat Maximilians aus Nördiingen ausgetrieben. Ihre Häuser und sonstigen liegenden Güter zog der König au sich und verkaufte sie der Stadt, und der Nördlinger Judenfriedhof ging in Privateigentum über. Von da bis zum Anbruch des 19. Jahrhunderts wurden die Juden in Nördiingen im allgemeinen nur unter der entwürdigenden Bedingung des Leibzolls zum vorübergehenden Aufenthalte zugelassen. Lediglich einer geringen Anzahl wohlhabender jüdischer Familien wurde in der Eigenschaft von Schutzbürgem auch für längere Zeit „eine unwürdige und peinliche .Existenz" vergönnt. Erst am 28. März 1870 konnten sich die 2 5 damals in Nördiingen ansässigen Familien zu einer Kultusgemeinde zusammentun. In Württemberg, wo 1498 auf Grund des Testaments Eberhards I. bestimmt worden war, „daß die nagenden Würm die Juden im Fürstentum nit gehalten werden sollten" und wo der Hofprediger Lukas Osiander, ein Zeitgenosse des Jud Süß, von dessen Glaubensgenossen in seinen Predigten nicht anders als von „Zauberern und Leibeigenen des Teufels" redete, wurde ihnen wenigstens die Ungestörtheit der Grabesruhe verbürgt.1) So heißt es in dem Schutzbrief der Judengemeinde Jebenhausen, eines kleinen Orts bei Göppingen vom Jahre 1777: „und so jemand boshafter Weise solch Begräbnis verunehren, die Gräber vidieren, die Grabsteine zerschlagen oder sich sonsten daran vergreifen würde, solle denen Juden, wenn sie den Täter ausfindig machen und rechtlich überführen können, alle Satisfaktion gegeben und ein solcher also bestraft werden, als ob er sich an dem christlichen Kirchhof vergriffen hätte, nicht weniger." 2) Ein altes deutsches Rechtssprichwort lautet: „Der Tod hebt alles auf". Allein den Glaubens- und Fremdenhaß hebt selbst der Tod nicht auf. Auch heute noch — heute sogar unter der immer noch nachwirkenden Verrohung der Geister durch den Krieg ungleich mehr als in der Vergangenheit — wird das Dichterwort: „Am Ruheplatz der Toten, da pflegt es still zu sein", durch Gräberschändungen Lügen gestraft. x) Wächter, Geschichte des württemb. Privatrechts I, S. i83 und 196. Den Judenschutz selbst und das damit verbundene Recht, Abgaben von ihnen zu ziehen, verlieh der Kaiser ■wie die anderen Regalien häufig an einzelne Reichsstände und er ging später in ein mit der Landeshoheit verbundenes Regal über. Von beiden, vom Verleihen des Judenschutzes wie von der kaiserlichen Gnade des Streichens der Judenschulden, wußten auch die Grafen Württemberg gehörigen Gebrauch zu machen. 2) Tänzor, Geschichte der Juden in Jebenhausen und Göppingen, S. 208. 55

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