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Der Morgen · 1928-08-01 · Heft 3 (August 1928) · p. 255

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Journal
Der Morgen
Volume
4 (1928-1929)
Issue
Heft 3 (August 1928)
Article
Kritische Bemerkungen zur Rassenhygiene
Date
1928-08-01
Page
255 (sequence 1)
Language
German
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Kritische Bemerkungen zur Rassenhygiene Von Alfred Marx Wenn ein Name imstande ist, den Geist einer Bewegung zu kennzeichnen, für die er geprägt wurde, so ist es bei der Rassenhygiene der Fall; denn daß die von englischen Forschern ursprünglich angewandte Bezeichnung „Eugenik", (Lehre von der Wohlgeborenheit) bei uns in „Rassenhygiene" umgeprägt wurde, das zeigt deutlicher als alles andere, daß sich die Rassenhygiene „nicht eine rein wissenschaftliche Behandlung biologisch-medizinischer Fragen zum Ziel gesetzt hat, sondern daß sie eine sozialpolitische Bewegung darstellt" (0. Hertwig), die mehr oder minder gesicherte naturwissenschaftliche Tatsachen zur Stütze ihrer Forderungen herbeizieht. Ein Blick in ihre Entwicklung vermag uns die Erklärung für diese Tatsache zu liefern. In der darwinistisch ausgedeuteten Entwicklungslehre haben wir die Hauptquelle zu suchen, der die Rassenhygiene entsprang. Ihr gegenüber tritt die zweite Strömung, die sie bereicherte, nämlich die exakte Mendelsche Vererbungsforschung, zeitlich und faktisch durchaus zurück. Dementsprechend finden wir auch, daß die Gedankengänge der Rassenhygiene, die von dem Ziel bestimmt sind, die Gesundheit unseres Volkes dadurch zu heben, daß die durchschnittliche Qualität des Erbgutes seiner Angehörigen durch Verhinderung der Fortpflanzung nachweisbar Minderwertiger verbessert wird, durchaus zurücktreten hinter bevölkerungspolitischen Überlegungen, in denen die nach der Meinung der Rassenhygieniker exakt feststellbare erbliche Verschiedenheit der einzelnen Klassen und Rassen des deutschen Volkes die ausschlaggebende Rolle spielt. Für berechtigt halten wir die Forderungen der Rassenhygiene nach Gesundheitszeugnissen vor der Verheiratung, nach Vergütung von Verwandtenehen in Familien mit erblichen Krankheiten, nach Ehelosigkeit von Angehörigen erblich 255

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