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Der Morgen · 1928-02-01 · Heft 6 (Februar 1928) · p. 575

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Journal
Der Morgen
Volume
3 (1927-1928)
Issue
Heft 6 (Februar 1928)
Article
Staat, Recht und Judentum
Date
1928-02-01
Page
575 (sequence 1)
Language
German
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Staat, Recht und Judentum Von M. Esdielbacher I. Im ersten Abschnitt seiner Geschichte war Israel ein Volk mit eigenem Staat, auf eigenem Boden. In dieser Epoche hatte es sein eigenes, selbständiges Recht Es ist uns heute in den Kapiteln der Thora erhalten, die das bürgerliche und das Strafrecht regeln. In den schweren Katastrophen, in denen der alte jüdische Staat zusammenbrach, fand diese Epoche der jüdischen Rechtsgeschichte ihr Ende. Die späteren Zeiten kennen ein eigenes, nationales, selbständiges jüdisches Recht nicht mehr. Wohl hat das Judentum auch später seine schöpferische geistige Kraft in der Bildung rechtlicher Normen bewiesen, die das bürgerliche Leben durchdringen und regeln. Gerade die größten Werke dieses Rechtes, der Talmud, der Schulchan Aruch, sind lange nach dem Untergange des jüdischen Staates entstanden und behaupten neben den großen legislatorischen Schöpfungen anderer Völker eine ehrenvolle Stelle. Aber keines dieser Erzeugnisse jüdischen Rechts ist mehr von einer jüdischen Staatsgewalt verkündet oder in seiner Erhaltung geschützt worden. Sie waren vielmehr ausschließlich das Werk des Lebens, der Wissenschaft, der Schule. Hatte der Zusammenbruch des alten jüdischen Staates der nationalen Gesetzgebung im strengen Sinne des Wortes ein Ende bereitet, so schuf er dafür den Boden für neue Probleme, die seither mehr oder weniger die ganze jüdische Geschichte durchziehen, aber auch in Erscheinungen und Entwicklungen der allgemeinen Geschichte ihr Seitenstück finden. Zwangsweise wurden im Jahre 586 v.Chr. die Juden aus ihrer Heimat in Palästina nach Babylon deportiert Dort lebten sie in geschlossenen Siedlungen, eine kenntliche Minderheit, nach 575

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