Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 2 (1926-1927)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1927)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1927-02-01
- Page
- 623 (sequence 3)
- Language
- German
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Besprechungen wickeln, hat um ihrer selbst und um des Ganzen willen diese innere Entscheidung immer wieder zu treffen. Hannah Karminski. Dr. Ismar Freund: Die Rechtsstellung der Synagogengemeinden in Preußen und die Reichsverfassung. Ein Beitrag zur Revision der bisherigen Gesetzgebung. Berlin 1926. Philo-Verlag. 189 S. Die vorliegende Arbeit gehört zu dem Fragenkomplex, der sich mit dem Verhältnis von Staat und Religionsgesellschaft befaßt. Diese uralte Frage der deutschen Geschichte ist durch die Reichsverfassung von 1919 wieder neu aufgerollt worden. In dem 187. Artikel dieser Verfassung wird die Rechtsstellung der •Religionsgesellschaften behandelt und als Lösung des Problems eine modifizierte Trennung von Staat und Religion festgelegt. Inwieweit durch diese Gesetzesbestimmung schon geltendes Recht geschaffen ist, oder inwieweit nur Grundsätze für künftige Gesetzgebung aufgestellt werden sollen, das ist die seither noch nicht eindeutig entschiedene Frage, bei der sich z. B. die Auffassung der preußischen Staatsregierung und des Reichsgerichts scharf gegenüber stehen. Unter Zugrundelegung des erwähnten Artikels der Reichsverfassung beurteilt Freund die Stellung der preußischen Synagogengemeinden unter Heranziehung der verschiedenen alten (z. T. sehr alten) Gesetzesbestimmungen. Die für die preußischen Juden nebeneinander bestehenden 12 verschiedenen Rechtsgebiete sind dadurch zu erklären, daß in den später zu Preußen hinzugekommenen Gebietsteilen das vor der Verschmelzung geltende Judenrecht noch heute fortbesteht. Hierdurch entstand natürlich ein Knäuel unübersehbarer Rechtszersplitterung. Aus solcher Situation heraus erhebt der Verfasser die Forderung nach Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Synagogengemeinde. Am dringendsten ist ihm das Problem der sog. Austrittsgesetzgebung. Hier sind allerdings in der Nachkriegszeit — von der Öffentlichkeit fast unbemerkt — tiefgreifende Änderungen, vorgegangen. An Stelle des die orthodoxen Austrittsgemeinden Berlin, Frankfurt, Köln und Wiesbaden ermöglichenden Gesetzes von 1876 trat, begünstigt durch die Religionsfeindschaft der Revolutionszeit und die Regsamkeit der Austrittsorthodoxie, eine weitgehende Erleichterung der Austrittsmöglichkeit. Hier setzen Kritik und Reformvorschläge des Verfassers ein, der wieder Erschwerungen verlangt. Man kann ihm nur zustimmen in seiner Schärfe, mit der er seine These verficht. Seine Auffassung sieht er mit Recht bestätigt durch die geringe Zahl der Austrittsgemeinden und die Entstehung einer orthodoxen Einheitsbewegung, wie der Achduth. Des Verfassers Vorschlag für die neue Austrittsgesetzgebung scheint Tnir allerdings in manchen Teilen etwas gewaltsam zu sein. Man wünschte von dem berufenen Verfasser außer der breiten Behandlung der Reform der Austrittsgesetzgebung auch noch konkretere Vorschläge für die Rechtsstellung und Organisation der Synagogengemeinden i m E i nzelnen. Man darf hoffen, daß hier der preußische Landesverband, der sich bereits schon mit einer Revision des preußischen Judenrechts befaßt, ergänzend eingreift. Dem Text der Freund'schen Arbeit ist das gesamte in Betracht kommende Gesetzesmaterial beigegeben, und so entsteht ein vorzüglicher Überblick über den Stand des Problems und seine Lösungsmöglichkeil, nicht nur für Preußen. Rudolf Stahl. 623