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Der Morgen · 1926-02-01 · Heft 6 (Februar 1926) · p. 636

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Journal
Der Morgen
Volume
1 (1925-1926)
Issue
Heft 6 (Februar 1926)
Article
Israel und die Kultur des alten Vorderasien
Date
1926-02-01
Page
636 (sequence 12)
Language
German
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Max Löhr Zum Schluß noch ein Wort über das Gebiet des Rechtslebens. Wir sehen, wie Israel rein stofflich von der Rechtskultur Vorderasiens abhängig ist Daneben aber hat es eine völlig eigene Rechtsentwicklung durchgemacht, eine Rechtsentwicklung, die einmal bestimmt ist durch seine wirtschaftliche Situation: es ist ja doch kein großer Agrar- und Industriestaat wie Babylon, sondern der einfache politische Zusammenschluß von Kleinbauern und Viehzüchtern; und die ferner und vor allem bestimmt ist durch den humanen Geisl seiner Religion. Es muß dazu bemerkt werden, daß sich in Israel das Recht niemals völlig von Religion und Sitte emanzipiert hat Drei Beispiele mögen das Gesagte illustrieren, nämlich die Blutrache, das Sklavenrecht und die Stellung des Weibes. Die Institution der Blutrache brachte Israel aus seiner Nomadenzeit mit Schon Moses eröffnet gegen sie den Kampf. Anstelle der Privatstrafe — eine solche ist die Blutrache — tritt die öffentlich vollzogene Strafe als Sühnung eines öffentlichen Deliktes. Und der Asylort, der den unvorsätzlichen Totschläger schützen soll, zeigt einen weiteren Rechtsfortschritt. Hervorragend stark macht sich ein humaner Zug im Sklavenrecht geltend. Natürlich hat Friedrich Ratzel recht, wenn er in seiner Völkerkunde sagt: „Der nach unten nivellierende Zug der primitiven Gesellschaft zeigt sich nirgends stärker als in der vergleichsweise freien Stellung, deren sich die Sklaven erfreuen"; und desgleichen Joseph Kohler, wenn er in seinen rechtsvergleichenden Studien bemerkt: „Je weniger kompliziert die gesellschaftlichen Verhältnisse, desto freier die Stellung der Sklaven." Aber damit ist doch noch nicht erklärt, wie das alttestamentliche Gesetz gerade dazu kommt, Leben und Gesundheit des Sklaven in Schutz zu nehmen. Das geschieht aus Achtung vor der Person des Sklaven als eines Geschöpfes Gottes. Ganz eigentümlich ist im A. T. das Nebeneinander des geschriebenen Rechtes und des sittlichen Fortschrittes auf dem Gebiete des Eherechtes. liier ist die Sitte unter dem stillen Einfluß der Religion über das kodifizierte Recht weit hinausgeschritten bezüglich der gesellschaftlichen Stellung, die sie dem Weibe als Ehefrau und Mutter im Laufe der Zeit eingeräumt hat Und durch diese ihre Stellung wieder hat das jüdische Familienleben in der Antike eine einzigartige sittliche Höhe erreicht Martin Schreiner sagt in seinem Buche: Die jüngsten Urteile über das Judentum: „Der Wert einer Religion hängt nicht von dem Reichtum und der Mannigfaltigkeit mythologischer Vorstellungen ab, sondern von der Größe 636

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