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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1920-01-01 · Heft 3 · p. Seite 223

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
64 (1920)
Issue
Heft 3
Article
Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
Date
1920-01-01
Page
Seite 223 (sequence 15)
Language
German
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erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme. 223 Zahlung meist in Naturalien nahmen und "deswegen dem geldarmen Landmann nicht unwillkommen waren1). So sind sie direkte oder indirekte Agenten des Aufkaufsgeschäftes, durch sie und mit ihrer Hilfe konzentrierte es sich. Es beeinflußte die innere Fabrikation und fand seinen Ausfluß auf den ausländischen Markt2). Von dem Zentrum des Auslandsgeschäftes mit den rohen und verarbeiteten Produkten, den Messen3), floß dann wieder Kapital und Ware zurück in die tonangebenden Handelsstädte4) und weiter in die kleinen Städte und wieder in tausend Kanälen aufs Land. Der polnische oder deutsche oder polonisierte Kaufmann war nicht imstande, diesem weitverzweigten System etwas Ähnliches entgegenzusetzen und dem jüdischen Händler jeweilig tatkräftige Konkurrenz zu machen. Es kam hinzu, daß in diesen adligen Städten und Stadt־ chen die kaufmännische Herrschaft der Juden vielfach durch Handelsmonopole verstärkt war. Diese Monopole, einzelnen oder der ganzen Gemeinde verliehen, reihen sich in das umfassende Pachtungssystem ein, mit dem durch Jahrhunderte hindurch die Juden Polens sich befaßt, durch das sie sich ebenso unentbehrlich wie verhaßt gemacht hatten. Die Konstitutionen, die die Juden immer wieder von der Pachtung der Staatseinkünfte ausschlossen5), hatten eigentlich ף Bloch .606. 2) Nach Grashoff 66 wurde das Aufkäufen durch die Faulheit des Bauern, der den Weg nach der Stadt scheute, und durch die von dem angebotenen Flitterkram! geblendete Eitelkeit der Landfrauen hervorragend begünstigt. 3) Ueber das Wesen dieser Messen außer Landes siehe Rachel 59 ff. 4) Fournier 438. 5) Das betr. Verbot des kanonischen Rechts vom Jahre 1236 wurde erst durch die Konstitution von 1496 aufgenommen und nachher oft erneuert. Am ärgsten war die Klage über diese Fachbegünstigung unter Johann Sobieski. Gegen sie die wirksame Konst, von 1690. Hüppe 236.

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