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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1917-01-01 · Heft 4 · p. Seite 442

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
61 (1917)
Issue
Heft 4
Article
Moralische Rechtseinschränkung im mosaisch-rabbinischen Rechtssystem
Date
1917-01-01
Page
Seite 442 (sequence 21)
Language
German
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442 Moralische Rechtseinschränk. im mosaisch-rabbinisch. Rechtssystem. an die Stelle der Portia denken, da ist kein Unterschied. Aber es besteht doch ein gewaltiger Unterschied zwiscnen beiden Situationen! Der Jude Shylock ist nicht sowohl wegen seines Wuchers Gegenstand des Strafgerichts und die Zielscheibe des Spottes, sondern wegen seiner Blutgier, die erst seiner Habsucht die Krone, will sagen den Siegel der Unmenschlichkeit aufsetzte. So sollte der Typus Jude aussehen, und so sieht er im Urteil der Portia aus; er zapft seinen Opfern nicht bloß das Geld, sondern auch das Blut ab. Diesen doppelten Vampyr mit Scheingründen aufzuspießen und daran zappeln zu sehn ־— zu diesem ergötzlichen Schauspiel mußte der Jude mit einem Schuldschein ausgestattet werden, desgleichen niemals existiert hat. Wie sehen nun aber die Juden wirklich, und zwar in der Strafpredigt des Rabbiners aus? Dieser würde, nach dem, was wir von ihn! gehört haben, gewiß kein Blatt vor den Mund genommen;haben, wenn er an ihnen auch nur einen Schatten der Roheit und Blutgier, der die Gestalt des Sylock so verdunkelt, zu rügen gehabt hätte. Aber nicht genug daran, daß dies offenbar nicht der Fall war, muß es sogar für die Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Venedig bei aller Berechtigung, die wir der Zurechtweisung ihres Predigers einräumen müssen, einnehmen, daß sie eine solche Zurechtweisung anhören konnten und gewiß auch selbst zu ihrer Verbreitung durch den Druck beitrugen. Es sind nicht die Schlechtesten, die sich die Wahrheit sagen lassen! Und nun erst erhält dasjenige, was wir oben von der Auffassung eines talmudischen Rechtsfalles aus dieser Predigt mitgeteilt haben, seine rechte Bedeutung. Wenn er, um seine Rede über das Niveau einer bloßen Ermahnung hinaus zu einer Rechtsbelehrung empor zu heben, seine Zuhörer davon überzeugt, daß in dem erwähnten Falle Rab seine Ent- Scheidung, den fahrlässigen Arbeitern ihre beschlagnahmten Mäntel zurückzugeben und ihnen ihren Tageslohn auszuzahlen, nicht mehr bloß als ein Postulat der Moral oder der »guten Sitten«, sondern als ein gesetzliches Erkenntnis hingestellt hat, und wenn er daran die Folgerung einer umso stärkeren gesetzlichen Verpflichtung des Verzinsungsverbotes knüpft, so ist damit — in

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