Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 61 (1917)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Flavius Josephus bei H. Graetz
- Date
- 1917-01-01
- Page
- Seite 390 (sequence 6)
- Language
- German
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390 Flavins Josephus bei H. Graetz. besser änavtiQcoma genannt; der Widerlegung ist ein langer Passus in dieser seiner Streitschrift von 11, § 28 an gewidmet. Fern von einseitiger Lösung des Problems, das damit aufgeworfen ist, sagt er zu Beginn: Bei näherer Prüfung wird erkannt werden, daß unser Gesetzgeber das gerade Gegenteil von Lieblosigkeit gegen Fremde befiehlt, doch so, daß wir weder das Eigene verderben oder verkümmern lassen, noch es Anderen gegenüber an Gemeinsinn und Hilfsbereitschaft jeder Art fehlen lassen dürfen. Er zählt dann all’ die humanitären, teils biblischen teils talmudischen Bestimmungen auf, die im Verkehr mit der Umwelt gelten, die die Feindesliebe betreffenden, wie Schonung des Eigentums, z. B. des Baumgütes miteingeschlossen, wie sie in modernen Völkerrechte wiederkehren. Man erkennt auch bei Josephus schon die Frage: Assimilation und Menschheitsgedanke, oder allgemeines färbloses Menschentum allein, oder ausgeglichen durch Selbstbe- Währung, Erhaltung unseres Selbst? Bekanntlich eine Frage, die gerade.in unserem Tagen in aller Schärfe vor uns aiifgerollt erscheint. Und nicht bedächtiger, als es hier bei Josephus geschieht, kann man die Lösung der Fräge geben, das ist: weitgehendster Anschluß an das nationale Ganze, dem wir angehören, wie für uns heute, aber mit der Begrenzung, die durch Pflicht der Selbstbewahrung gegeben ist, daß das eigenste Wesen in religiöser und kultureller Hinsicht nicht aufgegeben wird, was für die Zeit des josephus dahin zu verstehen sein wird, daß das Judentum im Punkte der Gottesverehrung sich exklusiv verhalten, sich gegen heidnische Kulte abschließen mußte; wenn es vielfach dennoch heidnischen Einflüssen erlag zum Schaden für sein Selbst, so zeugt dies eben für die Weisheit des Gesetzes, das hier eine Schranke aufgerichtet hat. Erschließt die Würdigung des jüdischen Gesetzes, und der jüdischen Lehre mit der Hervorhebung des besonders charakteristischen Moments, daß dadurch und nicht bloß den Juden, vielmehr der Menschheit überhaupt eine Religion der That hat gegeben werden sollen, was die Bekenner derselben zu Wohltätern der Menschheit macht. So weit zu josephus apologetischem Schrifttume, durch welches