Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 60 (1916)
- Issue
- Heft 4
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 318 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2829132-2829873-2829878-2893691--42297-2893765- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
318 Besprechungen. bietet. Dieser bedeutende Zeitraum von 66 Jahren der polnischen Geschichte liegt jetzt vor uns in dem Bande, den vor wenigen Monaten E. Zivi er als Fortsetzung des großangelegten, von Richard Roepell und Jacob Caro begonnenen Werkes über die Geschichte Polens veroff entlieht hat. Mit streng methodischer Benutzung und durchaus objektiver Beurteilung der Quellen verbindet der Verfasser eine Kunst der Dar- Stellung, die dem Leser einen klaren Einblick in den Gang der Ereignisse und in das Seelenleben der handelnden Personen gewährt. Auf eine ausführliche Würdigung des Buches im Einzelnen einzugehen, ist hier nicht der Ort. Näher interessieren uns hier nur die zahlreichen Stellen, an denen die Lage der polnischen Juden jener Tage behandelt und zum Teil auf Grund der Quellen ganz neu beleuchtet wird. Aus der Darstellung Ziviers erfahren wir nun zunächst, daß mit dem Verfall der königlichen Macht eine verhängnisvolle Beschränkung der Rechte der polnischen Juden nach westeuropäischen Muster verbunden war. Besonders einschneidend für die inneren Verhältnisse Polens und zugleich für die Lage seiner jüdischen Bevölkerung war der polnische Reichstag von 1538/91). Hier,setzte der Adel seine längst angestrebte Forderung, die Übertragung des Judenregals an die adligen Grundherren, durch. Die von den polnischen Königen den Juden immer wieder erteilten Privilegien verloren damit ihre Geltung für die Juden, die in den Städten und Dörfern des Adels wohnten. Der Adlige durfte nun von den auf seinen Gütern wohnenden Juden nach Belieben Steuern erheben und hatte zugleich über sie die Rechtsprechung, gegen die jetzt nicht mehr an den König appelliert werden konnte. Daraus folgte, daß der Jude, der nicht auf königliehen Gütern wohnte, seinem adligen Grundherrn mit Leib und Seele verschrieben war, und es ergab sich »eine vollkommene Rechtlosigkeit, mit der der Jude nunmehr einem unverantwortlichen launischen Herrn ausgeliefert war, der ihn zu jeder Anstellung gebrauchen und mißbrauchen durfte, der ihn zu seinem Faktotum, ja zu seinem Hofnarren machte, der den bekannten traurigen Typus des polnischen Juden geschaffen hat.« Schon einige Jahre vorher hatten sich die gesetzgebenden Körperschäften Polens, die Kammer der Landboten und der Senat, nach langen 1י) Zivier, S. 416 f. Die Reichtagsbeschlüsse von 1538 und 1539 in den Volumina legum, Band I.