Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 59 (1915)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Ohne Unterschied von Geburt und Religion
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 105 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829866-2829870-2893403--41705-2893423- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Ohne Unterschied von Geburt und Religion. 105 mir freundlichst zur Einsicht übersandt worden sind. Ein Militärzeugnis war bis jetzt nicht aufzufinden. Am 21. Februar 1810 erlangte S. R., der »bei den Gebrüdern Beer in Gnoien als Handlungsgehilfe 15 Jahre tätig gewesen ist und sich, da er nach dem Zeugniß des dortigen Magistrats sehr ordentlich und sparsam gelebt hat« durch sein hohes Gehalt und einen Nebenhandel für eigene Rechnung ein ansehnliches Vermögen (2500 Thlr.) erworben hat, die Konzession, sich in Wolgast (in Pommern) als Schutzjude niederzulassen. Doch erst 1822 machte er davon Gebrauch. Von den Tuch' und Seidenhändlern in Wolgast, die ihn öfters anklagten, daß er Waren debitiere, deren Verkauf nur ihnen zustehe, hatte er viel auszustehen. Viele Denunciationen, die sich fast immer als übertrieben und unrichtig erwiesen, schändliches Ausspionieren seines Handelsbetriebes von Seiten der Kaufleute, verbitterten ihm das Leben. Einen offenen Laden durfte er nicht halten, sondern nur die Jahrmärkte beziehen Am 10. Juli 1829 reichte er ein Naturalisationspatent als Preußischer Staatsbürger ein, das ihm vom Berliner Ministerium des Innern ausgestellt war, und bat um das Recht, die ihm danach zustehenden Rechte ausüben zu dürfen. Da jedoch das ihm erteilte Staatsbürgerrecht in den Pommerschen Landesteilen wegen der hinsichtlich der Israelitischen Glaubensgenossen jetzt noch bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen nicht eine glei che Wirkung haben konnte, wie in den altpreußischen Staaten, und nicht alle die Befugnisse, welche jenen Glaubensgenossen nach dem Edicte vom 11. März 1812 dort zustehen, namentlich auch nicht die Berechtigung zum freien Handel gewährte; da außerdem es aber den Gerechtsamen der hiesigen Kaufmannskompagnie zuwiderlaufen würde, wenn, ohne Mitglied derselben zu sein, dem Supplikanten der freie Handel verstattet werden wollte« so konnte der Magistrat von Wolgast, zur Zeit sich nicht ermächtigt finden, solchen bestehenden Ordnungen und Gerechtsamen zuwider, dem Bittsteller die 111 Gemäßheit des angezogenen Edicts angesprochenen Befugnisse am hiesigen Orte zu gestatten. Die Kaufmannschaft hatte vorher in ihrem Erachten dagegen protes-