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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 5 · p. Seite 553

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 5
Article
Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
Date
1914-01-01
Page
Seite 553 (sequence 12)
Language
German
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Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. 553 iung־ der einzelnen Gemeinden getreten, so zeigt doch die spätere Entwicklung mehr als einer westphälischen Gemeinde unverkennbare Spuren des tiefeingreifenden Einflusses der kurzen Konsistorialherrschaft. Selbst die preußischen Behörden kehrten später zu jenen Einrichtungen wieder zurück, deren Abschaffung sie in psychologisch leicht erklärlicher Abneigung gegen alles von den Fremden stammende kurzerhand dekretiert hatten1). Anhang II. Urkundliches. 1. Bekanntmachung des Konsistoriums vom 7. Juli 1809 betreffend Eröffnung der Schule2). x) Am 12. November 1817 richtet die Mindener Regierung an den Oberrabbiner Friedheim zu Bielefeld folgendes Reskript: »Bei den häufig aus Ihrem Rabbiner Bezirke und neuerlich noch durch den p. Wolfers zu Minden angebrachten Klagen israelitischer Vorsteher über die Schwierigkeit, Ruhe, Ordnung und An&tand beim öffentlichen Gottesdienste, so wie bei anderen israelitischen Gemeindeversamitiiungen zu erhalten, finden wir uns veranlaßt, folgendes hierdurch zu verordnen: 1. Die unter der Fremdherrschaft im Jahre 1810 erschienene Bekanntmachung des damaligen israelitisehen Consistorii wegen verbesserter Einrichtung des Gottesdienstes in den Synagogen soll soweit sie polizeilich disziplinarischen Inhalts ist, und nicht etwa dogmatische auch damals nicht zur Ausführung gekommene Neuerungen betrifft, auch ferner in den Synagogen zur Norm und Richtschnur dienen. Namentlich werden alle dadurch den Vorstehern eingeräumten Aufsichtsrechte zur Erhaltung guter Ordnung hiermit ausdrücklich bestätigt. 2. Die Vorsteher erhalten das Recht, jeden Störer des Gottesdienstes mit Geldstrafen bis 1 Taler zu belegen (Acta des Magistrats Minden 1814 die Verhältnisse der Juden betreffend). Eine ähnliche Verfügung ist nach »Mitteilungen des Ges.-A. d. deutschen Juden« a, a. O. S. 8 und 15 unter Berufung auf die Cabinettsordre vom 8. August 1830 auch 1832 ergangen. Der Vorstand der Mindener Gemeinde veröffentlicht am 12. Juli 1840 einen Auszug aus den 1810 seitens des Kgl. Westphälischen Konsisistorii erschienenen Verordnungen »zur Kenntnis und gebührenden Nachachtung unserer Gemeinde«. 2) Staatsarchiv Berlin a. a. O.

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