Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 58 (1914)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 330 (sequence 5)
- Language
- German
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330 Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. sein Alter auf erst neunzehn Jahre angegeben. Wie lange Hanno in Cassel wirkte, wissen wir nicht. Möglich, daß er von dem ihm 1811 erteilten Urlaub nicht wieder zurückkehrte1). Im Stundenplan von 1813/1814 kommt sein Name wie der Benlevis nicht mehr vor. Unzweifelhaft haben wir aber hier eine der bedeutendsten Persönlichkeiten aus den Heidelberger Universitätskreisen des vorigen Jahrhunderts vor uns, nämlich den 1791 zu Hanau geborenen, zum Christentum übergetretenen und von 1824 bis zu seinem 1871 erfolgten Tode als Professor der orientalischen Sprachen, Schriftsteller und Dichter in Heidelberg tätigen R. H.2) Moses Jacob Benlevi. Die von dem dritten ordentlichen Lehrer unterzeichnete Erklärung3) ergibt, daß ihm die Aufsicht im Schulhause, sowie über die Freischüler und deren Unterhalt zugewiesen war3). Benlevi war 32 Jahre alt, als das Konsistorium 1810 an den Maire von Cassel über die Schule zu ג) Am 18. März 1811 bewilligte ihm das Konsistorium mit ministerieller Genehmigung einen Urlaub zur Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters nach Offenbach a/M. 2) Über H. in Heidelberg siehe »Auswahl aus!unterlassenen Schriften R, H.’s«, Jena 1876, Vorwort. 3) »In Folge des dem Lehrer Herrn Moses Jacob Benlevi ergangenen Konsistorial-Reskripts, d. d. Febr. 1810, in welchem derselbe angewiesen wurde, das seine Funktionen betreffende von mir, dem Konsistorial Rath Heinemann, zu vernehmen; habe ich denselben bis zur Erscheinung der Lehrerpflichten vorläufig mündlich damit bekannt gemacht, ihn aber zugleich verpflichtet: daß er nicht nur die mit und während der Ausübung des Lehreramts verbundenen und ihm obliegenden Pflichten gehörig erfüllen, sondern auch bereit sein müsse, diejenigen Lehrstunden, die ihm etwa noch zugedacht werden könnten, zu übernehmen; ferner sich aller Geschäfte zu unterziehen, die das Lokal der Schule, ihre Ökonomie und Anordnungen in derselben betreffen, sie mögen den Unterricht, das Gebet oder auch die Schüler angehen; nicht minder aber solcher Geschäfte, die die anhero Berufenen (sic) Frei-Scnüler welche zugleich freien Unterhalt bekommen, vorzüglich betreffen.