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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 3 · p. 305

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 3
Article
Das Plagium
Date
1914-01-01
Page
305 (sequence 1)
Language
German
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Das Plagium. Von Armin Perls. In seiner ursprünglichen Bedeutung umfaßt der Rechtsbegriff des Wortes Plagium den an einem freigebornen!Menschen verübten Raub oder Diebstahl, um ihn als Sklaven zü benützen oder zu verkaufen. Später wurde dann der Umfang des Begriffes beträchtlich erweitert. Nicht allein das gegen die persönliche Freiheit begangene Altentat des Menschendiebstahls war dieser Bezeichnung anheimgefallen, auch der schon hieß ein Plagiarius, der einen seiner Freiheit bereits verlustigen Leibeigenen stahl, verkaufte, versteckte, zum Entweichen verführte oder zu dessen Flucht behilflich war. Das Ausmaß der Strafe war von der Schwere des ausgeführten Verbrechens bedingt. War das Objekt des Verbrechens ein Sklave, dann hatte sich der Täter nur an dem Eigentume eines andern vergriffen, die Strafe lautete also nur auf Geldbuße. Ist es aber ein freier Bürger gewesen, den der Menschendieb seines teuersten Gutes, der persönlichen Freiheit und Menschenwürde, beraubte, dann wurde über den Verbrecher in alter Zeit damnatio in metallum, später jedoch ausdrücklich die Todesstrafe verhängt. Im Verlaufe der weiteren Entwicklung hat sich die ursprüngliche Bedeutung des Terminus allmählich verflüchtigt, um einem neu aufgetauchten Rechtsbegriffe als Bezeichnung zu dienen. Im modernen Recht wird unter Plagium nicht mehr die an einem Menschen begangene Beraubung der persönlichen Freiheit verstanden, sondern einzig und allein die fraudulose Aneignung seines geistigen 20 Monatsschrift, 28. Jahrgang.

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