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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 6 · p. Seite 669

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 6
Article
Eine unbekannte jüdische Sekte
Date
1913-01-01
Page
Seite 669 (sequence 4)
Language
German
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 669 und durch ihre — von ihrem Standpunkte! — gesetzesgemäßen Entscheidungen den Armen, Witwen und Waisen zu ihrem Rechte zu verhelfen. Das Erbrecht bildete bekanntlich1) einen wichtigen Punkt in den Differenzen zwischen den Zaddukäern und Pharisäern, die Gleichberechtigung der Töchter mit den Söhnen wäre nach Ansicht der letztem nichts Anderes als ein »Raub der Waisen«, während jene von ihrem Standpunkte aus nicht minder berechtigt waren, die Enterbung der Töchter mit denselben Worten zu bezeichnen. Auch beim W>twenraub haben wir wohl an eine juridische Differenz zu denken; auf Simeon b. Schatach, die älteste Gestalt eines Pharisäers, der aus dem Dunkel der Überlieferung ein wenig konkreter hervortritt, werden in der rabbinischen Tradition2) einschneidende Veränderungen der כתובה zurückgeführt, und diese neue pharisäische Ver- Ordnung könnte von einem Gegner als Witwenraub bezeichnet werden, während die Pharisäer gerade die Verwerfung dieser Verordnung mit denselben Worten tadeln würden. Bei den vielen3) rechtlichen Differenzen zwisehen den Zaddukäern und Pharisäern kann die Anklage des Armenraubes nicht besonders auffallen; eine gerichtliche Entscheidung gegen die Halachah der eigenen Partei war deren Anhängen ohne weiteres ein Armenraub. Sehr bezeichnend für die gesetzliche Färbung, die unsere Schrift mancher moralischen Lehre gibt, ist die Verarbeitung der apokryphen Vision Levis — 4, 15 ff. — ג) Vgl. Toseft a Jadajim Ende. *) Vgl. Schabb14 ״b; Ket. 82b; Tosefta Ket. XII, 1; Jer. Ket. VIII, 32c D e Tradition ist einig darin, daß dieser Führer der Pharisäer das R^cht der Frauen wesentlich modifizierte, wenn auch die erwähnten Quellen über die Einzelheiten dieses Rechtes verschiedene Angaben machen, die nur in sehr gezwungener Weise sich harmoaisieren lassen. *) Man denke z. B. an die Lehren der Zaddukäer, daß der Besitzer von Sklaven für den durch diese angerichteten Schaden verntwortlich ist; vgl. Jadajim IV, 7.

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