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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 5 · p. Seite 600

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 5
Article
Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
Date
1913-01-01
Page
Seite 600 (sequence 10)
Language
German
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600 Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz (1791—1854). stände gegen die Juden ihre Schulden zu tiigen hofften, oder vollends diejenigen, die hei einer derartigen Gelegenheit, das Juden viertel ungestraft ausplündern zu können, erwarten durften, die fanden sich stets bereit, neue Anklagen gegen die Juden zu schmieden. Der Erfolg der ersten Beschuldigung wirkte ermutigend. So wie in dem Raphael Levy-Prozesse das Parlament, sei es irregeführt, oder um der fanatischen Volksmenge sich willfährig zu erweisen, dieser törichten Anschuldigung Glauben schenkte, so hoffte man, auf dasselbe auch für die Folgezeit rechnen zu können. Durch die stetige Wiederholung solcher Blutmärchen gedachte man die niederträchr tigen Absichten durchzusetzen. So wurden in einem Zeitraume von 4—5 Jahren in dem Metzer Lande nicht weniger als sechs solche Anklagen erhoben, welche für die Juden von den traurigsten Folgen waren. Die urteilslose Menge wartete in der Regel die Untersuchung und Entscheidung der Gerichte nicht ab, sondern warf sich auf die Juden, mißhandelte alle, die ihr begegneten, drang mit Gewalt in das ihnen angewiesene Viertel ein und richtete dort die schrecklichsten Verwüstungen an. Ferner bildeten die Langsamkeit, mit der die Gerichte arbeiteten, und der böse Wille einzelner Beamten eine Erschwerung für die Ausführung der von dem König erteilten Befehle, der auf das strengste die Erfinder und Verbreiter solcher sinnlosen Anschuldigungen bestraft wissen wollte1). Damals hatten die Juden erkannt, daß es ihr unbedingtes Interesse erheische, die Gunst der höchsten Behörde des Landes sich zu verschaffen, nämlich die des ג) Vgl. das von Arnauld de Pomponne im Aufträge des Königs an die Strafkammer in Metz betreffs der gegen die falschen Ankläger anzuordnenden Maßregeln ergangene Schreiben vom 14. Aug. 1673, in den Memoires de la societe d'archeoiogie Lorraine, III Serie, III-* volume, S. 120.

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