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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 5 · p. Seite 569

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 5
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 569 (sequence 3)
Language
German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 569 Aber Höym setzte es später durch seine Bemühungen durch, daß zwei jüdische Ärzte in Südpreußen zum Kreisphysikus ernannt wurden1), wohingegen in Altpreußen den jüdischen Medizinern die Chirurgie gesetzlich verboten war* *). Sieht man von der Juliverordnung ab, die für die Erwerbung von Grundstücken, welche gegenwärtig Christliehen Besitzern gehörten, einen Kammerbericht und die ministerielle Genehmigung vorsah8), so war es eine einzige Maßregel einschneidender Art, die Voß, durch die erwähnten Ansprüche des Oberkriegskollegiums provoziert, 1‘m Jahre 1793 durchführte, die Verfügung vom 4. Juli, die einen behördlichen Hefratskonsens mit erschwerenden Voraussetzungen und Bedingungen vorschrieb. Während Zimmermann in seinen Vorschlägen die Freigabe des Heiratens, da dieser Trieb so natürlich sei, empfohlen hatte*), wurde hier die Erlaubnis der Obrigkeit von einem bestimmten Heimatsrecht, der Altersgrenze von 25 Jahren, einem Vermögen von 1000 Talern oder einem bürgerlichen ehrlichen Erwerb, der Übersiedlung in die Stadt und nachträglicher Entrichtung der noch zu fixierenden Trauscheingebühren abhängig gemacht8). Die Gegenvorstellungen der Posener Ältesten blieben erfolglos, solange sich Voß am Ruder befand. Aber nachdem er am 27. September 1794 seines Amtes entsetzt war6) und Hoym völlig freie Hand bekommen hatte, schaffte der im Juni 1795 die lästigen Ehebeschränkungen alsbald ab. Freilich verlangte die Rück- ‘) Davidson a. a. O., S. 98. a) Friedländer, Antwort der Jaden usw. S. 18, vgl. S. 17' f. (es kostete voriges Jahr (1790) viele Mübe, daß in einem UttfaaaischeK Dorfe, woselbst nie ein Chirurgus, wenigstens nicht unentgeltlich, sich hatte niederlassen wollen, einem Manne, welcher aber freilich ein Jade ist, diese Niederlassung erlaubt ward), dazu Friedländer, S. 77, 125. ,) Bloch, S. 620, siehe auch Anm. 1; vgl. dazu S. 285. *) Das. S. 609. *) Das. S. 602 f., 619 621 ff, 623, vgl. S. 188 f. *) Phüippson II, S. 139.

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