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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 5 · p. 567

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 5
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
567 (sequence 1)
Language
German
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Die?näengesetzgebnni Friedrich Wilhelms II. Von Dr. Reinitold Lewtn. (Schluß.) Aber nicht nur rein negativ, sondern auch positiv wahrte man die Rechte der Judenschaft. Das Schutz- und Nahrungsgeld, das vormals dem Dominium geleistet worden war, hob man auf1). Man übertrug eigentlich aus den alten Provinzen im Zusammenhang eines umfassenderen Patents nur die Bestimmung wegen der Stempelgebühren jüdischer Schutzprivilegien, die man auch 1796 für Neu-Ostpreußen einschärfte2). Man dachte nicht daran, für den Tuchhandel die dort üblichen Erschwerungen zu übernehmen. Der Assessor Kunth, der die Erhebungen leitete, äußerte sich dahin, daß der Großhandel ganz uneingeschränkt bleibe, für die Konzession zum Kleinbetrieb aber der jüdische Gewerbetreibende allein die außerordentliche Verpflichtung übernehme, etwa fünf jüdische Frauenspersonen zu beschäftigen, und zwar dies zum sehr großen Nutzen seiner Nation®). Man verzichtete, was damals recht viel bedeutete, auf die Publizierung eines Hausieredikts, um nicht einer Menge von Familien die einzige Nahrungsquelle zu verstopfen4). Man beteiligte die Juden an den Bauhülfsgeldern, die zu Gunsten der verwüsteten Städte ausgesetzt waren8), und obzwar man vorerst einer offiziellen Bestätigung ihrer Privilegien aus dem Wege ging6), so schützte man sie in *) Das. S. 285 Anm., vgl. auch 3. 287. *) N. C. C. IX, 1793 Nr. 31, S. 1529 f., ib. X, 1796 Nr. 3, S. 41 f. *) Bloch, S. 538, 556, 559 f., 562, 564) 570 f., vgl. oben S. 470. ‘) Bloch, S. 534, 603 Anm. 2. *) Das. S. 603, 624 f.; vgl. oben S. 89. ‘) Das. S. 597 f.

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