Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Erwiderung
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 505 (sequence 5)
- Language
- German
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Erwiderung. 505?בל״טסגי Die Frage der Tossafoth, so berechtigt sie auch ist, kann aber doch die Tatsache nicht aus der Welt schaffen, daß R. Abbahu im babylonischen Talmud! als Konsequenz von Rabbis Lehre einen 45gliedrigen Gerichtshof für Kriminalprozesse hinstellt. Die Zahl 23 stand eben in der Urmischna wie die 3 bei Zivilprozessen, und da konnte nur entweder von 3 und 23 oder von 5 resp, von 45 die Rede sein. Die Urmischna muß gelautet haben: דיני* במנות בשלשה דיני* נפשות בעשרים ושלשה♦ Diese wurde dann in der Tosifta verschieden erklärt. Die Begründung hierzu in der Mischna: ... ומניין לקטנה ist bedeutend jünger, und darum wird diese Begründung mit ושפטו העדה von Maimuni gar nicht als Hauptgrund anerkannt: ״ומנין שאין דנין דיני נפשות אלא בכ״ג? אע״פ שדברי קבלה הן הרי היא אומר ושפטו העדה" (Hilch. Sanhedrin V, 3). Nun gab es eine Überlieferung, welche die Zahl 3 und 23 in der Urmischna auf die Majorität bezog und folgerichtig für die Zivilprozesse einen fünf• und für Strafprozesse einen 45gliedrigen Gerichtshof vorschrieb. Keineswegs dürfen wir aber das Wort בכ״ג als Korruptel erklären, da es in der Paralidstelle im Babli doch ausdrücklich heißt: ותהא סנהדרי קטנה צריבה ארבעים וחמשה בדי שיגמור הדין בשלשה ועשרים* Herr Karlin macht aus ב*ג die Zahl ג und bemerkt: »R. Abbahu fragt, wie man sieht, nach dem exegetischen Grund der Meinung Rabbis« (1) Rabbi hatte aber gerade vorher den exegetischen Grund angegeben (1 24 + 2 אשר ידשיעון); wie konnte also unmittelbar darauf R, Abbahu nach dem exegetischen Grund fragen? Hat Herr Karlin in den Worten Abbahus מניין oder מ״ט? meine Ausgaben haben diese Lesart nicht. Unbegreiflich ist mir die Bemerkung des Herrn Karlin : »Die von Funk ergänzten in Parenthese gesetzten Worte »schwere Kriminalprozesse« stehen eben nicht im Texte« (S. 29). Das habe ich nie gesagt. Ich habe mit der eingeschalteten Erklärung nur gesagt, daß hier unter הדין schwere Kriminalprozesse דיני נפשות gemeint sind, zu deren Entscheidung ein kleines Sanhedrin (23) erforderlich ist, im Gegensätze zu leichten Krimmalprozessen <מכות גוילית חבלור דיני קנםות), die durch Dreirichter-Collegien entschieden werden. Es hat mir selbstverständlich fern gelegen, die von mir gegebenen Erklärungen und Ergänzungen in den Text hineinzubringen, ebensowenig, wie ich etwa die daselbst von mir gemachten Einschaltungen »(Exod. 22,18)« als Teile des Textes zitieren wollte. Ein Mißverständnis war da ganz ausgeschlossen. Was die Stellen im Josephus anbelangt, so verweise ich auf deren gründliche Erörterung in Schürers Geschichte. Herr Karlin fragt nach Pollion, der doch auch Mitglied jenes Gerichtshofes gewesen,;der über Herodes hätte urte^ilc^s^|l^u^p11d nichtj getötet wurde? Woher