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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 2 · p. Seite 231

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 2
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 231 (sequence 21)
Language
German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 231 Am 17. Dezember 1788 gab er in Ergänzung einer Bestimmung des Vorjahres, weiche die Trauung der Juden von dem Trauschein des Königlichen Kammerdirektoriums abhängig machte, den Töchtern das Heiraten uneingeschränkt frei1). In Breslau gelangte die Tätigkeit der Ältesten zu keinem rechten Abschluß, zudem wurde die Ordnung der Gemeinde durch unerquickliche Streitigkeiten gestört; daher ernannte die Regierung am 28. Februar 1789 den Kammer• kalkuiator Zimmermann zum königlichen Offizianten der Judengemeinde mit der Befugnis, den Sitzungen beizuwohnen, mit seinem Rat auszuhelfen und vorzüglich die Konflikte aus der Welt zu schaffen2 *). Zimmermann, der »amtliche Tüchtigkeit mit umfassender Bildung und vielseitigem Interesse« vereinte — für den Eifer, mit dem er sich einarbeitete, legen seine 1791 erschienenen Studien über »Geschichte und Verfassung der Juden im Herzogtum Schlesien« Zeugnis ab8), — Zimmermann erstattete schon am 13. Juli 1789 sein Gutachten über eine Breslauer Judenordnung. Seine Vorschläge, denen man vorurteilslose Gesinnung und lebhafte Interessiertheit, offenen Blick und große Feinfühligkeit, maßvolles Fernhalten von überstürzenden Extremen nachgerühmt hat, traten für eine Verbesserung des Schulwesens, Erlaubnis der Tagelöhnerarbeit, gewisse Heiratsverordnungen, Ausweisung der arbeitslosen Polen, Einführung der deutschen Sprache für Namen und Handlungsbücher, Aufhebung der Judenkommission, der jüdischen Spezialpolizeibehörde, und Normierung der Stammfamilien ein4 *). Es verdient hervorgehoben und, will man die Stellung des Generaldirektoriums zur Judenfrage begreifen und würdigen, eingehend berücksichtigt zu werden, daß selbst ein Zimmermann vorderhand nur Palliativmittel 1) Das. S. 234. 2) Frendentbal, S. 99; allgemein über ihn A. D. B. XLV, S. 260 ff. nnd Ziekursch a. a. O. S. 71 f., 94. s) Das. S. 99 f. 0 Das. S. 190 f.

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