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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 2 · p. Seite 212

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 2
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 212 (sequence 2)
Language
German
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212 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. über die Eignung der Juden zum Militärdienst zu interpellieren, verweigerte jene die Antwort und heischte zuvörderst am 7. Dezember die Mitteilung des Reformplans1). Am 9. März 1790, d. h. erst nach Abschluß der Tätigkeit der Reformkommission, gab sie dann doch ihr Votum ab, das den Juden sogar der folgenden Generationen nicht nur die körperliche Tauglichkeit, sondern auch den Patriotismus absprach und vor ihrer Zulassung zu Handwerk und Ackerbau warnte; Mobilmachungskommission und Oberkriegskollegium stimmten am 18. Januar und 16. März in eben diesem Sinne2). Der größten Bereitwilligkeit begegnete man wohl bei den Vertretern der Judenschaft, die ihre inneren Einrichtungen und ihre frommen Stiftungen, ihre Schulhäuser und Lehrerwohnungen, ihr Schuldenwesen und ihren Haushalt erläuterten3). Sie machten sich am 16. Dezember vor der Kommission verbindlich, für den Fall einer tatsächlichen Umgestaltung die Tilgung der Gemeindeschulden zu übernehmen, die durch außerordentliche jährliehe Beiträge in 10 Jahren vollzogen werden sollte4 S.). Leider störten Reisen, Krankheitsfälle und andere Verhinderungen der Mitglieder den Fortgang der Kommission, so daß bis zum Oktober 1788 laut ihrem eigenen Geständnis so gut wie nichts geschehen war6). Dann jedoch betrieb sie ihre Arbeiten, soweit es in ihren Kräften stand: als sie am *} Ibid. IX, S. 62, Geiger II, S. 164; verg!. über die angefragte! Kommission Philippson I, S. 175. s) Feuerbrände IX, S. 62, Geiger I, S. 134, II, S. 164. Täubler a. a. O., der bereits, wie ich nachträglich sehe, S. 23 f. Geigers Annähme von der Existenz zweier Reformkommissionen berichtigt, sieht S. 25 einen Erfolg der geführten Korrespondenz in § 23 des Canton- Reglements vom 12. Februar 1792, der den Juden bei Erwerb oder Bewohnung kantonpflichtiger Steilen die Kantonsverpflichtung auferlegte. *) Feuerbrände VI, S. 106, 107 f., 112, 117 f., Friedländer, S. 120. ־*) Feuerbrände VI, S. 115, Friedländer, S. 143 Anm. 5) Feuerbrände IX, 3. 78. Die zwei Jahre, die Geiger I, S. 134 für die Beendigung der Kommissionsarbeiten angibt, sind unerfindlich.

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