Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 176 (sequence 24)
- Language
- German
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176 Eine unbekannte jüdische Sekte. nötig sind in allen1) Civilwie Knminalfälien. wird auch von der Halachah behauptet, zugleich aber gilt es als eine unbestrittene Regel2 3): »ein Zeuge genügt, um auszusagen, ob etwas erlaubt oder verboten ist« עד אהד נאמן באיסורין wofür unsere Schrift die biblische8) Redensart: ועל אחד להבדיל המתרה gebraucht. Mit der Halachah4), daß Zeugen ihre im Gerichte gemachte Aussage nicht zurückziehen können כיון שהניד שוב אינו חוזר ומניד, hängt vielleicht die Vorschrift — 9, 9 — zusammen, Zeugen nicht außerhalb des Gerichts zur Ablegung eines Zeugnisses schwören zu lassen, da sie im Gerichte ihre vorher gegebene Aussage zurücknehmen können5 * *). 9 Sifre D. 188, woselbst auch die zwei Ausnahmen gegeben sind. 2) Gittin 3b; vgl. auch Jebamot 87. 3) Vgl. Lev. X, 10; XI, 47; unsere Schrift gebraucht auch 6, 17 diesen biblischen Ausdruck. Für eine andere Erklärung zu להבדיל ה&ד״רד. vgl. oben z. st. 4) Ket. 18 b. 5) Vgl. Scheb. IV, 1, wo die Ansicht R. Meirs angeiührt ist, daß, wenn Zeugen außerhalb des Gerichts geschworen haben, nichts von einem Falle zu wissen, sie kein Opfer zu bringen haben, falls sie falsch schwuren. Sogar die Gegner R. Meirs — IV, 3 — geben zu, daß, falls sie außerhalb des Gerichts falsch schwören, sie kein Opfer zu bringen haben, sobald sie im Gericht das Zeugnis ablegen. Wie aus den Erklärungen des Talmud 30a—31 hervorgeht, ist der Grund für diese Halachot, daß, solange die Zeugen ihre Aussagen noch ablegen können, deren Verweigerung nicht strafbar ist. (Fortsetzung folgt.)