Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 743 (sequence 8)
- Language
- German
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Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen. 743 etwa eures Glaubens oder jüdisch geführten Lebens wegen,, sondern wegen ihrer irdischen Proventen und Nutzen, die sie von euch beziehen. Sie haben euch nämlich Jahr aus Jahr ein in die Höhe gehende Einkünfte von den Pachtungen zu verdanken und außerdem noch viele andere, irdische Vorteile . . .« Kurz die Duldung der jüdischen Autonomie basierte in dieser Zeit nicht so sehr auf dem Staatsgesetze, als vielmehr auf dem touren Geld, mit welchem die polnischen Juden ihre autonomen Rechte erkaufen, »pachten« mußten. Solange das Geld ausreichte und die Adeligen sowie die Geistlichen von den Juden die enormen Summen für die. gewährte Protektion pünktlich eingezahlt erhielten, konnten sich die Juden im Kampfe um ihr jüdisches Recht be~ haupten. Die Lage änderte sich aber wesentlich, als unter den Juden seit den Kosakenaufständen um die Mitte des■ XVII. Jahrhunderts immer größere Verarmung um sich griff. Die autonomen Organe der polnischen Judenschaft werden nur insofern toleriert, als die Adeligen und die geistlichen Fürsten in ihnen eine Gewähr für die Ein- Ziehung der Steuern und Zinsen sehen. Waren ja die Provinzialverbände verpflichtet, für die bedeutenden Summen zu haften, welche die weltlichen und geistlichen Großen von den einzelnen Kahalen zu fordern hatten. Seitdem sich aber unter den Juden immer größere Zahlungsschwierigkeiten eingestellt hatten, geht auch das Vertrauen verloren, das die Gläubiger an die Judenverbände und Judentage geknüpft haben. Die Judentage führen von nun an ein Schattenleben. Auf ihren Verhandlungen lastet 3. der Druck der staatlichen Ingerenz. Die allgemeinen Judentage werden streng von dem Reichs-Schatzmeister überwacht, auf den partiellen Judentagen kommt meist der Wille des Woiewoden zum Ausdruck. Der Schatzmeister bestimmt, wie viel er Kreisälteste