Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 609 (sequence 8)
- Language
- German
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Beiträge zur Oeschichte der partiellen Judentage in Polen. 609 Patienten treten in der Rolle der klägerischen Partei auf und Kämpfen um ihr Recht gegen die beklagten Kreisältesten. Als Richter walten die beiden vom Woiewoden zum Judentage entsendeten Kommissäre. Nachdem die Beweise durchgeführt waren, wird von den Kommissären das Urteil; gefällt Es lautet: Saul Szymchovicz, Rabbiner in Neustadt wird mit 200 Mark zu Gunsten des Herrn Woiewoden geahndet usw. Die Rabbiner aus Opoczno, Ch^ciny, Pinczow werden ihres Amtes als Kreisälteste enthoben usw. Das Urteil wird zunächst dem Woiewoden zur Bestätigung vorgelegt ln der Rege! war der partielle Judentag dazu berufen, in Streitigkeiten, die in erster Instanz vor den in den einzelnen Judengemeinden bestehenden Richterkollegien verhandelt wurden, als zweite Instanz zu Recht zu erkennen. In der Judenordnung vom 20. Juli 1726, welche vom reußischen Woiewoden erlassen wurde, heißt es nämlieh, daß »an den partiellen Judentag die Beruiungen von den Urteilen der Rabbiner und Judenältesten gehen; insbesondere aber ist den Juden erlaubt, an das Woiewodenbezw. Unterwoiewoden- Amt zu appellieren«1). Damit stimmt ein Beschluß des partiellen Judentages in Stopnica 1754 überein, daß die Kabale ihre Ansprüche in letzter Instanz vor den Gerichtshöfen des Landes (— Woiewodeschaft, Provinz) geltend zu machen haben und daß in diesen Angelegenheiten im Sinne einer Anordnung des Kongresses in Jaroslav 1753 der jüdische Generalverband (bezw seine Organe, darunter in erster Reihe: der allgemeine Judentag) unzuständig seien2). J) Castr. Leop., Bd. 561, S. 1141—1146, Artikel X: *przed kongresem Qeneralnym Ziemskim pozrala sie appelaceja od rabinör i od starszych, dekretärich — a najbardziej zawsze woltio iydow appellowac do urzgdö Wojewodzinskiego czyli Podwojewodziftskiego.c ף Ossolinskische Handschrift, Nr. 303 1. c., Artikel 7. Unter .Monatsschrift, 56. Jahrgang.