Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 606 (sequence 5)
- Language
- German
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606 Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen. Beschlüsse der partiellen Judentage, welche diese Angelegenheit regelten: Der reußische Judenverband wählte zum allgemeinen Judentag in Jaroslav »laut althergebrachter Bestimmung« 4 Delegierte, insbesondere zwei aus Lemberg und zwei aus der reußischen Provinz (Judentag in Brzefany 1740 Artikel 4). Im Sinne eines Beschlusses des partiellen Judentages in Stopnica 1754 (Artikel 13) beschickt die Woiewodschaft Sendomir den allgemeinen Judentag »nicht mit den Kreisältesten... sondern mit zwei Deputierten... oder nur mit einem Delegierten, so oft dies das Interesse (des Provinzialverbandes) erheischen wird; ... gegebenenfalls sind der Kreismarschall und ein Kreisältester berechtigt (zum allgemeinen Kongreß zu fahren)«. Die Kosten der Delegierten zum allgemeinen Judentage werden von den Provinzialverbänden bestritten. »So oft die Lemberger Kreisältesten zum großen Kongreß (wielki kongres) fahren, gebührt ihnen für ihre Mühe doppelt so viel, wie den Kreisältesten der Provinz — auch wenn aus diesem Grunde eine größere Ausgabe in den Landesbüch er n (kri^gi ziemskie) verzeichnet werden müßte. Für jeden Fall soll ihnen (den Deputierten) nicht mehr an Diäten gezahlt werden, als dies in den Landesbüchern ausgewiesen ist« (partieller Judentag in Brze2any 1740 Artikel 15). »Die Kosten (der Vertretung am allgemeinen Judentag) sind laut Festsetzung anzuerkennen und dem Kreismarschall gutzuschreiben« (Stopnica 1754 Artikel 13). Die Delegierten bekommen eine Legitimation bezw. Vollmacht, welche vom Kreismarschall und Kreisrabbiner unterfertigt wird (a. a. 0., vgl. auch Brze2any 1740 Artikel 14). 2. Die provinzialen Taxatoren. Sie werden von den Provinzialverbänden nebst den Delegierten »zum